Paare, die nicht verheiratet sind, werden steuerlich getrennt behandelt, dennoch können diese den steuerlichen Familienleistungsausgleich in Anspruch nehmen.
In steuerlicher Sicht gilt für unverheiratete Paare eine separate Behandlung, auch wenn gemeinsame Kinder existieren. Laut der Lohnsteuerhilfe Bayern können aber auch Paare, die nicht verheiratet sind und Kinder haben, vom Familienleistungsausgleich profitieren. Somit haben beide Partner einen jeweils hälftigen Anspruch auf den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung der Kinder.
Möglicherweise Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen
Eventuell können bei unverheirateten Paaren Unterhaltszahlungen vom Vater an die Mutter oder umgekehrt als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Diese Möglichkeit besteht auch bei Partnern, die in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben. In den ersten drei Lebensjahren des Kindes kann beispielsweise der abzugsfähige Unterhaltshöchstbetrag steuerlich abgesetzt werden, wenn die Mutter nicht erwerbstätig ist und keine Bezüge erhält, wie beispielsweise Elterngeld. In der Regel ist hierfür kein Nachweis erforderlich. Der abzugsfähige Unterhaltshöchstbetrag beträgt momentan 8.354 € – Stand August 2014.