Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts München sind Privatversicherte verpflichtet, ihre Arztrechnungen selbst genau zu kontrollieren. Denn bei Leistung der Versicherung für eine nicht geleistete Behandlung kann die Krankenversicherung die Kosten vom Versicherten zurückverlangen.
Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts München sind Privatversicherte verpflichtet, ihre Arztrechnungen selbst genau zu kontrollieren. Denn bei Leistung der Versicherung für eine nicht geleistete Behandlung kann die Krankenversicherung die Kosten vom Versicherten zurückverlangen.
Dies wurde bei einer privat versicherten Münchnerin schmerzliche Realität, denn ihr eigener Arzt berechnete Leistungen, die nicht erbracht wurden. Diese musste sie aus ihrem Privatvermögen zurückerstatten. Wie kann das sein? Privatpatienten legen in der Regel die Arztrechnung ihrer Versicherung zur Erstattung der Behandlungskosten vor. Der Fall (AZ 282 C 28161/12) der Münchnerin beweist nun, dass die Krankenversicherer die Rechnungen genau überprüfen. So fiel auf, dass die Dame zwar eine Akupunkturbehandlung erhalten hatte, nicht aber die zusätzlich abgerechnete Infiltrationsbehandlung im Rahmen einer Bioresonanztherapie. Nachdem dies dem Versicherer im April 2012 auffiel, verlangte er die Erstattung der Ausgaben von der Versicherten zurück.
Nebenvertragliche Pflicht: Rechnungen des Arztes genau kontrollieren
Aufgrund ihres mangelnden medizinischen Fachwissens legte die Versicherte Widerspruch ein, da ihr als Laie nicht auffallen würde, ob die Bioresonanztherapie mit einer bloßen Akupunkturbehandlung bereits durchgeführt worden sei oder nicht. Die Richterin sah das anders und verwies die Versicherte auf deren zumindest nebenvertragliche Pflicht, der sorgfältigen Prüfung der Arztrechnungen. So musste sie trotz des leicht fahrlässigen Übersehens des entscheidenden Rechnungsdetails die Bioresonanztherapie an ihre private Krankenversicherung zurückzahlen.
Private Krankenversicherung verlässt sich auf Rechnungsprüfung
Die weitere Begründung zum Urteil erläutert die Natur der privaten Krankenversicherung. Da die PKV im Regelfall keine Informationen über die beim Patienten tatsächlich durchgeführt Behandlungen hat, ist sie auf wahrheitsgemäßen Angaben durch ihre Versicherten angewiesen. Sie muss sich auf die Richtigkeit der eingereichten Arztrechnungen verlassen können. Falls dem Versicherten Fehler in der Rechnung auf, muss er diese unbedingt bei seiner privaten Krankenversicherung melden, da er ansonsten selbst bei einer leichten Fahrlässigkeit für die zu viel abgerechneten Kosten aufkommen muss.