Auf die Zinsen für die Kaution muss Kapitalertragsteuer gezahlt werden. Der Mieter hat bei Auszug also Anspruch auf die Zinsen für die gezahlte Kaution.
Unabhängig von der Art der Zahlung einer Mietkaution, bei Auszug aus einer ordnungsgemäß hinterlassenen Wohnung ist dem Mieter nicht nur die Kaution zurückzuerstatten, er hat auch Anspruch auf die angefallenen Zinsen.
Mietkaution muss separat angelegt werden
Obwohl eine Mietkaution nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, verzichtet kaum ein Vermieter sich durch diese Zahlung gegen eventuelle Schäden oder ausbleibende Mietforderungen abzusichern. Maximal dürfen allerdings nur drei Nettokaltmieten gefordert werden, der genaue Betrag muss in den Mietvertrag aufgenommen werden. Der Vermieter ist verpflichtet, das Geld von seinem Vermögen zu separieren und es verzinslich anzulegen – bei einer Mindestverzinsung entsprechend der von Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Bei Auszug stehen sie ausschließlich dem Mieter, dieser kann aber nicht vor seinem Auszug darüber verfügen.
Freistellungsauftrag spart Steuern
Die Zinsen unterliegen der Abgeltungssteuerpflicht, falls kein Freistellungsauftrag vorliegt, wird die Steuer direkt von der Bank einbehalten. Bei Anlage durch den Vermieter kann dieser allerdings keinen entsprechenden Auftrag erteilen. Holger Jünke von der Postbank empfiehlt dem Mieter die Anlage der Kaution auf einem separaten Konto. Die Postbank bietet ein gebührenfreies Mietkaution-Sparkonto an, hier kann durch den Mieter ein Freistellungsauftrag erteilt werden, sodass die Zinsen steuerfrei sind, falls der Freibetrag ist noch nicht ausgeschöpft ist. Das Konto wird dann an den Vermieter verpfändet. Falls Geld vom Konto entnommen wird, erfolgt unmittelbar eine Information an den Kontoinhaber. Der Postbank Experte mahnt an, die Langfristigkeit der Anlage einer Mietkaution nicht aus den Augen zu verlieren, auch wenn die Sparzinsen derzeit auf einem extrem niedrigen Stand seien. Längerfristig bestehe durchaus die Möglichkeit, dass die Zinsen wieder steigen würden.