Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes legt fest, wie Mieter eine Wohnung beim Auszug zu verlassen haben: Die Wände müssen mit heller Farbe gestrichen sein.
Über Geschmack lässt sich streiten, auch in Bezug auf die Wanddekoration. Vermieter haben oft Schwierigkeiten, eine Wohnung mit bunt tapezierten oder mit in Knallfarben angestrichenen Wänden weiter zu vermieten.
Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofes stellt klar: Mieter, die ihre Wohnung nicht in neutralen Farben hinterlasen, müssen für den Schaden haften. Und das kann teuer werden: Muss der Vermieter farbig gestrichene Wände von einem Fachbetrieb in einen neutralen Zustand versetzen lassen, macht das einen Betrag im vierstelligen Bereich aus. Für diese Kosten müssen Ex-Mieter künftig aufkommen. Das gilt auch dann, wenn im Mietvertrag keine Klausel zu Schönheitsreparaturen enthalten oder diese ungültig ist.
Vor dem Auszug selbst renovieren
Natürlich sollte jeder die Wohnung nach seinem Geschmack einrichten dürfen. Dazu gehören für so manchen auch bunte Wände. Da diese aber nicht unbedingt dem Geschmack des Nachmieters entsprechen, muss vor dem Auszug eine Renovierung erfolgen. Die bunten Wände müssen mit Haftgrund behandelt und anschließend deckend mit einer neutralen, hellen Farbe, am besten Weiß, übergestrichen werden. Diese Arbeiten selbst durchzuführen, ist wesentlich kostengünstiger und schützt vor späteren Schadensersatzansprüchen seitens des Vermieters.