Bundesgerichtshof verpflichtet Versicherung zur Zahlung von Garantieschaden, trotz Verstoß gegen die vorliegenden Bedingungen.
Neuwagenkauf beinhalten in den meisten Fällen eine kostenlose Herstellergarantie, beim Erwerb eines Gebrauchtwagens muss diese Garantie oft kostenpflichtig vereinbart werden. Allerdings enthält das Kleingedruckte dieser Verträge viele Stolperfallen, so wurde die Zahlung bei einem Motorschaden nach acht Monaten verweigert. Die Versicherung begründete die Ablehnung mit mangelnder Durchführung der vorgeschriebenen Inspektionen durch den Kunden.
Der Bundesgerichtshof wies die Ablehnung der CG-Car Garantie jetzt zurück und verpflichtete das Unternehmen zur Zahlung. Der BGH führte als Begründung aus, dass die Bedingungen bei einer kostenpflichtigen Garantie fair sein müssten. Da in diesem Fall der Motorschaden aber nicht auf der mangelnden Wartung beruht, greift diese Klausel nicht und das Unternehmen muss zahlen.
Bisher ist Inspektionspflicht nicht bindend
Die Berichterstattung durch die Medien ist in vielen Fällen irreführend. Wo die Inspektionen durchgeführt werden, ob bei Vertrags- oder freien Werkstätten, ist erst bei einer Änderung der Bedingungen der Garantieanbieter maßgeblich. Aktuell besteht eine Leistungspflicht der Versicherer, selbst wenn Gebrauchtwagenkäufer mit Garantie mit uneingeschränkter Inspektionspflicht überhaupt keine Inspektion durchführen lassen. Bei einer für die nahe Zukunft zu erwartenden Bedingungsänderung kann es passieren, dass Versicherer Inspektionen in Vertragswerkstätten vorschreiben, auch wenn die wesentlich kostenintensiver als Inspektionen bei freien Werkstätten sind.
Unter www.test.de kann der ausführliche Artikel "Gebrauchtwagengarantie" abgerufen werden.