Bei einer abgelehnten Bewerbung auf ein Stellenangebot, besteht kein Anspruch auf Information hinsichtlich der Einstellung anderer Bewerber.
Abgelehnte Bewerber haben keinen Anspruch auf Informationen über die Einstellung anderer Bewerber auf dasselbe Stellenangebot.
Wird eine Bewerbung abgelehnt, haben die Bewerber keinen Anspruch darauf, über die Einstellung anderer Bewerber auf dasselbe Stellenangebot informiert zu werden. Dies geht aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts BAG Az. 8 AZR 287/08 vom 25. April 2013 hervor.
Die 2006 abgegebene Bewerbung auf ein Stellenangebot als Softwareentwickler/in der 1961 in der ehemaligen UdSSR geborenen Klägerin war erfolglos, das beklagte Unternehmen gab der Bewerberin keine Auskunft über die Einstellung anderer Bewerber und darüber, welche Kriterien für die Entscheidung ausschlaggebend waren. Nach Ansicht der Klägerin hatte sie die Voraussetzungen für das Stellenangebot erfüllt. Ihrer Meinung nach lag hier eine Diskriminierung und ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz AGG vor, da sie nur wegen ihres Alters, Geschlechts und ihrer Herkunft keine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erhalten hätte. Daher forderte sie von dem beklagten Unternehmen eine angemessene finanzielle Entschädigung.
Die Klage wurde bereits von den Vorinstanzen abgewiesen und nun urteilte auch der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft über die Einstellung anderer Bewerber und gegebenenfalls über die zum Tragen gekommenen Kriterien hat.
Urteil des EuGH: Kein Auskunftsanspruch aufgrund des Gemeinschaftsrechts
Mit dem Urteil Az. – C-415/10;- entschied der Europäische Gerichtshof, dass ein Auskunftsanspruch auch nicht aufgrund des Gemeinschaftsrechts besteht. Gegebenenfalls kann die Verweigerung jeglicher Informationen durch einen Arbeitgeber als Nachweis herangezogen werden, wenn eine Diskriminierung vermutet wird. Die Klage auf Entschädigung vor dem Bundesarbeitsgericht blieb auf der Basis der Rechtsprechung des EuGH erfolglos. Die Indizien, die von der Klägerin dargelegt wurden, waren für eine Vermutung einer Benachteiligung gemäß AGG nicht ausreichend. Die Verweigerung jeglicher Auskunft durch das beklagte Unternehmen entspricht demnach im Streitfall nicht einer unzulässigen Benachteiligung der Klägerin gemäß Â§ 7 AGG.