Steuern sparen: Wer sein Handy, Telefon, den Computer oder das Internet beruflich nutzt, kann die Kosten für Hard- und Software von der Steuer absetzen, ebenso wie PC- und Software-Schulungen.
Steuern sparen: Die Kosten für Handy, Telefon, Computer oder Internet sind steuerlich absetzbar, wenn diese beruflich genutzt werden, dazu zählen auch PC- und Software-Schulungen.
Berufstätige, die ihr Handy, das Telefon, den Computer oder das Internet beruflich nutzen, können Steuern sparen, denn die Kosten für privat gekaufte Hard- und Software sind in diesem Fall als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Ausgaben für PC- und Software-Schulungen können ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden, wie der Hightech-Verband BITKOM mitteilt. Dies ist für viele wichtig, da der Termin für die Steuererklärung immer näher rückt, die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2012 beim Finanzamt endet am 31. Mai 2013. Arbeitnehmer, die die Einkommensteuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erledigen lassen, haben für die Abgabe noch Zeit bis zum 31. Dezember 2013.
Handy, Computer, Tablet, Software etc.:
Wer private IT-Geräte in erheblichem Umfang beruflich nutzt, kann Steuern sparen und den Anteil der beruflichen Nutzung steuerlich absetzen. Idealerweise sollte dem Finanzamt ein Nachweis vorgelegt werden, dies kann eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers sein oder eine Aufzeichnung der Nutzung über 3 Monate. Ohne vorliegenden Nachweis legt das Finanzamt eine hälftige Nutzung privat und beruflich zugrunde. Bei Anschaffungskosten über 410 € ist eine steuerliche Absetzung nicht auf ein Mal möglich, in diesem Fall werden die Abschreibungskosten auf die gewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren aufgeteilt. Dies gilt für PC, Notebook, Tablet und Zubehör wie Monitor, Drucker, Modem und Software inklusive Mehrwertsteuer. Die Nutzungsdauer für Smartphones und Handys wird auf 5 Jahre festgelegt und für Faxgeräte auf 6 Jahre. Muss ein Zubehörteil nachgekauft werden, sind die Ersatzkosten sofort steuerlich absetzbar. Auch Kosten für Druckerpatronen, Toner und Papier können abgesetzt werden.
Gebühren für Telefon und Internet:
Grundgebühren und Verbindungsentgelte für Telefon und Internet können steuerlich abgesetzt werden. 20 % werden vom Finanzamt ohne Nachweis anerkannt, der Höchstsatz pro Monat, der pauschal als Werbungskosten akzeptiert wird, beträgt 20 €. Bei höheren Aufwendungen ist eine Aufzeichnung der beruflichen Nutzung über mindestens 3 Monate sinnvoll. Da Internettarife häufig mit Flatrates verbunden sind, wird in der Rechtsprechung wird von einer hälftigen Aufteilung zwischen beruflich und privat ausgegangen. Berufstätige, die aus beruflichen Gründen über eine Woche von der Familie getrennt sind, können sogar rein private Telefongespräche mit der Familie absetzen und Steuern sparen.
Computerkurse und Software-Schulungen:
Wenn die Fortbildungen in Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen, erkennt das Finanzamt die Kosten komplett als Werbungskosten an. Den Nachweis dazu muss der Kursteilnehmer erbringen. Eine Teilnahmebestätigung sollte auf jeden Fall mit der Steuererklärung abgegeben werden, noch besser ist eine Bestätigung des Arbeitgebers, aus der der berufliche Hintergrund der Schulung hervorgeht. Zusätzlich zu den Kursgebühren können auch Fahrtkosten in Höhe von 0,30 pro Kilometer, Übernachtungskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung steuerlich abgesetzt werden.
Reisekosten zu einer Messe zu beruflichen Zwecken wirken sich ebenfalls steuermindernd aus.
Kosten für Mitgliedschaften in Business Netzwerken:
Ausgaben für Mitgliedschaften bei Xing, LinkedIn oder anderen beruflichen Netzwerken können als Werbungskosten zum Steuern Sparen beitragen, sofern das jeweilige Profil auf die beruflichen Interessen reduziert ist und dieses für das berufliche Fortkommen von Vorteil ist.
Private Verwendung der IT-Geräte des Arbeitgebers:
Bei der privaten Nutzung der IT-Geräte des Arbeitgebers durch Arbeitnehmer bestehen keine steuerlichen Nachteile, da die Vorteile für die Arbeitnehmer weder der Einkommensteuer noch der Mehrwertsteuer unterliegen. 2012 wurde seitens des Gesetzgebers zudem festgelegt, dass die Steuerfreiheit auch für mobile Endgeräte gilt, die dem Arbeitnehmer beruflich überlassen werden und die dieser auch privat verwenden darf.