Die grobe Verletzung vertraglicher Pflichten macht Vertragsfortsetzungen mitunter unzumutbar – mit rechtlichen Konsequenzen auch für Heimbewohner – unabhängig möglicher Schuldunfähigkeit.
Der mehrfache Verstoß eines Heimbewohners gegen das Rauchverbot in seinem Pflegeheim berechtigt den Heimbetreiber zur Kündigung der Unterbringung. Und zwar ungeachtet der Schuldfähigkeit, wie das Freiburger Landgericht jetzt entschieden hat.
Grobe Vertragsverletzung beeinflusst Zumutbarkeit
Dem Urteil des Landgerichts Freiburg – Aktenzeichen 3 S 48/12 – liegt ein Fall zugrunde, in dem ein Heimbewohner mehrfach gegen das Rauchverbot verstieß. Nachdem das Pflegeheim in der Konsequenz den Vertrag zur Unterbringung kündigte, sollte der Rechtsweg klären, ob dies geltendem Recht entspricht.
Allein das Rauchen beurteilten die Richter sowohl für die Heimbewohner als auch das Personal als erhebliche Gesundheitsgefährdung. In Bezug auf potentielle Brandgefahr sogar als Gefahr für Leib und Leben.
Das Verhalten des Heimbewohners verletzte seine vertraglichen Pflichten derart, dass dem Heimbetreiber eine Vertragsfortsetzung nicht mehr zuzumuten war. Nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ein wichtiger Grund für eine Kündigung. Da dies ungeachtet einer etwaigen konkreten Schuldfähigkeit des Betroffenen gilt, sah das Gericht die Kündigung als rechtmäßig an.