Wer sich ehrenamtlich engagiert, kann Steuern sparen: Aufwandsentschädigung für nebenberufliche Tätigkeit ist bis zu bestimmten Beträgen steuerfrei.
Ehrenamtlich tätige Menschen profitieren durch ihr soziales Engagement von steuerfreien Aufwandsentschädigungen bis zu bestimmten Höchstbeträgen.
Wer sich für eine ehrenamtliche Tätigkeit entscheidet und sich sozial in Vereinen, Gemeinden und Institutionen engagiert, wird vom Fiskus belohnt. Bis zu bestimmten Höchstbeträgen sind die Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten von der Steuer befreit.
Emnid-Umfrage im Auftrag der Postbank:
Aus einer aktuellen Emnid-Umfrage, die von der Postbank in Auftrag gegeben wurde, geht hervor, dass 13 Prozent der Deutschen aus Interesse oder aus Überzeugung und Freude an der Sache in einer nebenberuflichen Tätigkeit aktiv ist. Meist werden diese Tätigkeiten sogar im ehrenamtlichen Engagement ausgeführt. Bei den 60-Jährigen engagieren sich sogar 16 Prozent ehrenamtlich.
Übungsleiterpauschale bis zu 2.100 € steuer- und sozialversicherungsfrei:
Ehrenamtlich Tätige, die als Trainer, Erzieher, Betreuer oder Ausbilder agieren, profitieren von der Übungsleiterpauschale und können damit jährlich 2.100 € nebenberuflich steuerfrei verdienen. Dies ist beispielsweise für Trainer im Sportverein ebenso zutreffend wie für eine Sprachlehrerin an der Volkshochschule, Betreuer im Ferienlager oder Leiter von Jugendgruppen. Für die Übungsleiterpauschale ist es erforderlich, dass es sich um eine pädagogische oder lehrende Tätigkeit im Nebenerwerb handelt. Seit 2011gilt die Übungsleiterpauschale auch für rechtliche Betreuer, Vormünder und Pflegschaften.
Der nebenberufliche Verdienst bis zu 2.100 € ist zudem nicht nur steuerfrei sondern auch von der Sozialversicherungspflicht befreit, zudem gilt die Übungsleiterpauschale zusätzlich zu anderen Steuerbefreiungen. Im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit anfallende Werbungskosten können ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden. Wie Isabell Gusinde von der Postbank mitteilt, ist vielen nicht bekannt, dass im Rahmen der Nebenbeschäftigung auch Werbungskosten steuerlich absetzbar sind. Vom Finanzamt werden pauschal 2.100 € ohne weitere Vorlage von Belegen als Werbungskosten akzeptiert. Höhere Werbungskosten müssen in kompletter Höhe bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung durch Belege nachgewiesen werden.
Freibetrag für nicht lehrende oder pädagogische ehrenamtliche Tätigkeiten:
500 € sind pro Jahr für alle steuerfrei, die in einem Nebenjob in mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Institutionen tätig sind und keine lehrende oder pädagogische Funktion einnehmen. Dies ist unter anderem für ehrenamtliche Betreuer in einer Cafeteria im Gemeindezentrum zutreffend, für Hallen- oder Kassenwarte bei einem Verein oder auch für den Einsatz als Schiedsrichter im Hand- oder Fußball. Eine Kombination des Freibetrags von 500 € pro Jahr mit einer Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen oder der Übungsleiterpauschale ist jedoch nicht möglich.
Vom Gesetzgeber ist eine Umsatzsteuerbefreiung für angemessene pauschale Vergütungszahlungen an Ehrenamtliche ab 2013 vorgesehen. Jährlich darf im Nebenjob nicht mehr als 17.500 € verdient werden, wobei für den Stundensatz eine Höchstgrenze von 50 € gilt. Das Netzwerk Doogood bietet allen, die sich ehrenamtlich engagieren und eine entsprechende Betätigung suchen, die Möglichkeit, sich über ehrenamtliche Tätigkeiten unter www.doogood.org bei rund 60.000 Vereinen, Gemeinden und sozialen Institutionen zu informieren.