Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes regelt die Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten neu – vorausgesetzt, der Erblasser selbst hat die steuerrelevanten Tatbestände verwirklicht.
Ein neuerliches Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) betreffend die Abzugsfähigkeit sogenannter Nachlassverbindlichkeiten ändert die bisherige Rechtsprechung: Steuerverbindlichkeiten senken die Erbschaftsteuer.
Im Falle eines Todes gilt es für die Hinterbliebenen, eine letzte Steuererklärung für den Verstorbenen abzugeben. Erfasst wird der Zeitraum vom Jahresanfang bis zum Todestag. Resultiert aus dieser Einkommensteuer einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag eine Einkommensteuer-Abschlusszahlung, mindert diese die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer.
Nachlassverbindlichkeiten mindern künftig die Steuerlast
Zwei Schwestern sind im vergangenen Jahr als Miterbinnen gerichtlich gegen Nachzahlungsforderungen in erheblichem Ausmaße vorgegangen. Anders als bislang urteilten die Münchener Richter des BFH mit Urteil vom 4. Juli dieses Jahres – Aktenzeichen II R 15/11 -, dass Nachlassverbindlichkeiten künftig nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig sind.
Das Erbe wird um die Verbindlichkeiten gemindert und somit auch der Betrag, auf den die Erbschaftsteuer entfällt. Die Entscheidung betrifft neben den Steuerschulden, die zum Todeszeitpunkt bereits entstanden waren, auch diejenigen Steuerverbindlichkeiten, die der Verstorbene durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die erst mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen.
Einzig maßgebliches Kriterium ist künftig, dass der Erblasser selbst die steuerrelevanten Tatbestände verwirklicht. In diesem kann bei Steuerverbindlichkeiten eine Steuer "für den Erblasser" entstehen. Anders, wenn ein Erbe als Gesamtrechtsnachfolger die steuerrelevanten Tatbestände verwirklicht: Hier greift die neue Rechtsprechung nicht.