Die nervenaufreibende Suche nach freien Parkplätzen kann schlimmstenfalls strafrechtliche Folgen haben. Wer sich vordrängelt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Gibt es einen rechtlichen Anspruch auf die berühmte letzte Parklücke? Wie geht man mit unverschämten Vordränglern um? Rechtsexperten helfen weiter.
Wer zuerst kommt, darf zuerst parken
Der Autofahrer, der eine Parklücke als Erster “unmittelbar erreicht”, hat laut Straßenverkehrsordnung Vorrang. Das Vordrängeln eines Autofahrers, der sich zum Beispiel auf der anderen Straßenseite befindet, gilt nach § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldtatbestand. Laut § 12 Abs. 5 S. 1 StVO bleibt der Vorrang auch dann bestehen, wenn etwa zum rückwärts Einparken noch rangiert werden muss.
Wer an einer Parklücke darauf wartet, dass diese frei wird, hat laut § 12 Abs. 5 S. 2 StVO ebenfalls Vorrang. Schnappt ein anderer, von der anderen Seite kommender Fahrzeugführer diese Parklücke in einem “günstigen Moment” weg, begeht er auch in diesem Fall einen Verstoß gegen die StVO.
Blockierende Personen – was tun?
Eine weitere, vielen Autofahrern bekannte Unart beim Kampf um die einzige freie Parklücke weit und breit ist das Blockieren einer Parklücke durch eine Person. Laut § 12 Abs. 2 StVO handelt es sich auch dabei um eine Ordnungswidrigkeit wegen Behinderung eines Verkehrsteilnehmers, da nur der Fahrzeugführer selbst Vorrang auf den Parkplatz hat.
Doch wie sehr man sich über solch ein Verhalten auch aufregen mag: Rechtsexperten raten trotz unterschiedlicher Rechtsprechung dringend davon ab, auf die auf dem Parkplatz stehende Person zuzufahren, damit sie den Parkplatz verlässt. Die Folge kann eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe aufgrund einer Anzeige wegen Nötigung oder Körperverletzung sein.
Aber auch in allen anderen kritischen Situationen bei der Parkplatzsuche sollte eine Eskalation vermieden werden. Behalten Sie besser die Ruhe und Ihren Führerschein, suchen Sie das Gespräch und notfalls einen anderen Parkplatz.