Normalerweise besteht erst nach einer Dauer von einem Jahr Ehe ein Anspruch auf Witwenrente. Unter bestimmten Voraussetzungen können Ehepartner von Verstorbenen aber auch schon nach kürzerer Ehedauer einen Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente haben.
Ehen von kurzer Dauer unter einem Jahr gelten als Versorgungsehen. In der Regel wird an die Hinterbliebenen nach dem Tod des Ehepartners keine Rente gezahlt. Das Berliner Sozialgericht entschied in einem Urteil jedoch zugunsten einer Hinterbliebenen, deren Ehe nur 19 Tage dauerte (Aktenzeichen: SG Berlin S 11 R 5359/08).
Versorgungsansprüche nach Kurzzeitehe
In dem Fall, den das Sozialgericht zu behandeln hatte, ging es um eine 58-jährige Frau, deren Partner schon zum Hochzeitstermin lebensbedrohend erkrankt war. Die Richter stuften die Ehe dennoch nicht als Versorgungsehe ein, weil äußere Umstände eine frühere Eheschließung verhindert hatten. Das Scheidungsverfahren des Partners dauerte fünf Jahre. Kann belegt werden, dass ansonsten die Ehe bereits früher eingegangen worden wäre, hat die Hinterbliebene Anspruch auf Witwenrente.