Verkehrsunfall mit Mietwagen, der als Ersatz für eigenen Wagen unter Abtretung und Zahlungsanweisung angemietet wurde. Mietwagenfirma verlangt von Haftpflichtversicherung der Geschädigten Schadenersatz und bekommt Recht.
Das eigene Kraftfahrzeug war in Reparatur, so dass die Geschädigte einen Mietwagen in Anspruch nahm. Es wurde eine "Abtretung und Zahlungsanweisung" unterzeichnet. Gegen Fahrer, Halter und deren Haftpflichtversicherung war damit eine Abtretung der Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten vereinbart. Es kam zum Verkehrsunfall mit dem Mietwagen, und die Autovermietung bestand auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung der Geschädigten aus abgetretenem Recht. Die Einstandspflicht der Beklagten war unstreitig.
Das Rechtsdienstleistungsgesetz macht prinzipiell die Einbeziehung der an die Klägerin erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Geschädigten möglich, sofern die Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Dabei darf es im vorliegenden Fall lediglich um die Mietwagenkosten gehen. Die Haftung dem Grunde nach oder die Haftungsquote als solche darf keine Rolle spielen. Andere Schäden, abgesehen von den Mietwagenkosten, wie Schmerzensgeldansprüche, sind nicht inbegriffen (BGH, Az.: VI ZR 143/11).