Die Berufsunfähigkeitsversicherung stellt für Handwerker, vor allem für die Selbständigen, eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt dar.
Handwerkliche Berufe sind mit schwerer körperlicher Arbeit verbunden und nicht selten gefährlich. In kaum einem anderen Bereich ist das Risiko eines Unfalls oder gar einer Berufsunfähigkeit so hoch wie bei Schreinern, Maurern, Dachdeckern und anderen handwerklichen Berufen. Neben einer guten Unfallversicherung sollten Handwerker – ob selbständig oder nicht – über eine solide Berufsunfähigkeitsversicherung verfügen.
Selbständige kommen nicht ohne aus
Eine Berufsunfähigkeit tritt dann ein, wenn die bisherige berufliche Tätigkeit nur noch maximal drei Stunden täglich ausgeübt werden kann. Für alle, die nach dem 02. Januar 1961 geboren wurden, entfällt sogar der Anspruch auf eine staatliche Berufsunfähigkeitsrente. Im Maximalfall wird dann eine sogenannte Erwerbsminderungsrente gezahlt, die lediglich 30 Prozent des bisherigen Bruttoeinkommens ausmacht. Das ist viel zu wenig. Und selbst diese Erwerbsminderungsrente erhalten nur diejenigen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Viele selbständige Handwerker nutzen jedoch aus Kostengründen die Möglichkeit, sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Damit entfällt auch der Anspruch auf staatliche Hilfe im Falle einer Berufsunfähigkeit. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung fängt dieses Risiko auf.
Berufsunfähigkeitspolice mit Bedacht auswählen
Je jünger ein Versicherter eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, umso günstiger sind die Beiträge und umso geringer ist das Risiko, dass bestimmte Leistungen aufgrund gesundheitlicher Probleme ausgeschlossen werden. Versicherte sollten darauf achtem, dass die Versicherung bereits ab 50-prozentiger Berufsunfähigkeit zahlt und dass die Berufsunfähigkeitsrente mindestens 75 Prozent des bisherigen Einkommens beträgt. Versicherungsnehmer sollten vor der Unterschrift auch prüfen, ob in der Police ein Verzicht auf die "abstrakte Verweisung" enthalten ist und dass berufstypische Erkrankungen nicht dem Leistungsausschluss unterliegen.