Das Landessozialgericht bestätigt § 7 Abs. 2 SGB VII insofern, als es klarstellt, dass verbotswidriges Handeln wie z. B. Schwarzarbeit nicht automatisch zum Ausschluss des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes führt.
Der Fall: Ein serbischer Staatsangehöriger wurde illegal auf einer deutschen Baustelle beschäftigt. Nur mit Touristenvisum, aber ohne Arbeitserlaubnis, arbeitete er für einen Subunternehmer auf einer Brückenbaustelle. Direkt am ersten Arbeitstag zog er sich an einer Oberleitung, die unter einer Brücke verlief, schwerste Verbrennungen zu. Als Arbeitsunfall wollte die Berufsgenossenschaft das Unfallereignis nicht anerkennen und lehnte eine Entschädigung ab.
Verbotswidriges Handeln schließt gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht aus
Das Landessozialgericht Hessen verurteilte unter dem Aktenzeichen L 9 U 46/10 die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall sowie zur Entschädigung. Im Falle eines Arbeitsunfalls genießen auch illegal auf einer Baustelle Beschäftigte den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, so die Richter.
Sie argumentierten, dass es keines schriftlichen Arbeitsvertrages bedurfte, da man annehmen musste, dass der verletzte Serbe als abhängig Beschäftigter gearbeitet hat. Dass die Tätigkeit den Tatbestand der Schwarzarbeit erfüllt ist für die Unfallversicherung ebenfalls unerheblich. Nach § 7 Abs. 2 SGB VII führe verbotswidriges Handeln nicht zum Ausschluss des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes.