Kein Zuschuss vom Jobcenter für Hartz-IV-Bezieher wegen Kosten rezeptfreie Arzneimittel. Bundessozialgericht entschied, dass Krankenkasse für Gesundheit zuständig sei. Hartz-IV-Mehrbedarf aus medizinischen Gründen nur bei finanzieller Überforderung des Arbeitslosen.
Hartz-IV-Empfänger haben schlechte Karten, wenn sie die Kosten für Medikamente auf Privatrezept vom Jobcenter zurückfordern. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel verweist in einem kürzlich veröffentlichten Urteil die Zuständigkeit für die Gesundheit von Arbeitslosen an die Krankenkassen.
Gesundheitliches Existenzminimum von Kasse abgesichert
Im vorliegenden Fall wollte eine Hartz-IV-Empfängerin in Berlin Geld vom Jobcenter für rezeptfreie Medikamente wegen Eisenmangels, Osteoporose, chronischer Kopfschmerzen und Hautallergie. Der Arzt hatte ihr diese Mittel verordnet, ein Mehrbedarf, der die Regelleistungen überstieg und von der Kasse nicht übernommen wurde.
Die Frau klagte vor dem BSG gegen das Jobcenter. Die Sozialrichter waren aber anderer Meinung. Grundsätzlich seien die Krankenkassen verpflichtet, das gesundheitliche Existenzminimum der Arbeitslosen zu garantieren, nicht das Jobcenter. Und diese Aufgabe erfüllen die Kassen derzeit vollumfänglich.
Finanziell überfordert – Zahlung durch Jobcenter
Erst wenn der Arbeitslose durch die Zuzahlung zu den Kassenleistungen finanziell überfordert ist und rezeptfreie Medikamente bei schweren Krankheiten zum Therapiestandard zählen, kann ein Hartz-IV-Mehrbedarf aus medizinischen Gründen geltend gemacht werden. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Osteoporose- und Eisenmangelanämie-Patienten. Ihr Mehrbedarf für angepasste Ernährung wird häufig als finanzielle Zusatzbelastung angesehen und vom Jobcenter übernommen.