Insolvenzen gehören heutzutage zum Alltag. Indikatoren wie Gehaltsreduzierungen, Gehaltsverzicht oder das Ausbleiben von Gehaltszahlungen sollten Arbeitnehmer hellhörig machen.
Es gibt durchaus Indikatoren, die Arbeitnehmer hellhörig machen sollten. Zu möglichen Anzeichen einer drohenden Insolvenz ihres Arbeitgebers gehören unter anderem unpünktliche Gehaltszahlungen, Gehaltsreduzierungen, Gespräche über Gehaltsverzicht sowie das Ausbleiben von Gehaltszahlungen.
Vorsicht bei Gehaltsreduzierung, Gehaltsverzicht oder Eigenkündigung
Besondere Vorsicht geboten ist bei Verhandlungen über oder Forderungen nach Gehaltsreduzierungen oder gar Gehaltsverzicht seitens des Arbeitgebers. Für den Arbeitnehmer kann dies nämlich Auswirkungen sowohl auf die Höhe des Insolvenzgeldes als auch auf die Höhe des Arbeitslosengeldes haben. Vor dem Hintergrund des Risikos einer Sperrzeit mit Blick auf das spätere Arbeitslosengeld sollte man außerdem eine Eigenkündigung gut abwägen.
Arbeitsleistung trotz Zahlungsverzuges?
Grundsätzlich: Ja. Zur Wahrung der eigenen Interessen muss man seine Arbeitskraft auch dann weiterhin anbieten, wenn das Gehalt nicht pünktlich oder gar nicht mehr gezahlt wurde. Erst ein sogenannter erheblicher Zahlungsrückstand in Höhe von 2 Gehältern berechtigt zum Handeln.
Allerdings gilt auch hier: Arbeitskraft zurückhalten darf nur, wer dies zuvor angezeigt und im Detail dargelegt hat, welche Beträge offen stehen. Alles andere gilt als unberechtigte Arbeitsverweigerung.
Arbeitsleistung trotz Insolvenz?
Auch während des Insolvenzverfahrens besteht das Arbeitsverhältnis fort. Folglich ist der Arbeitnehmer weiterhin verpflichtet, seine Arbeitsleistung anzubieten. Nur im Hinblick auf die Kündigungsfristen regelt die Insolvenzordnung (InsO) eine einheitliche Kündigungsfrist. Genauer beträgt diese gem. § 113 Abs. 1 S. 2 InsO 3 Monate, es sei denn es gilt eine kürzere vertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Frist.
Insolvenzgeld
Tritt die Insolvenz tatsächlich ein, sollte man sofort bei der Bundesagentur für Arbeit einen entsprechenden Antrag stellen. Hier gelten eine 2-monatige Ausschlussfrist nach dem Insolvenzereignis sowie im Weiteren die Regelungen der §§ 183 ff. SGB III. Grundsätzlich erhält man Zahlungen für die letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Höhe des in dem Insolvenzgeldzeitraums ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes.
Allerdings fängt das Insolvenzgeld lediglich einen Teil der Lohneinbußen der Arbeitnehmer auf. Die steuerlichen Abzüge werden überdies mittels der Pauschalbeträge aus der Lohnsteuertabelle ermittelt und lassen individuelle Freibeträge, anders als etwa beim Lohnsteuerjahresausgleich, unberücksichtigt. Die Beantragung eines Vorschuss auf das Insolvenzgeld ist möglich und wird empfohlen, weil sich Verfahren mitunter sehr in die Länge ziehen können.