Mit den Geldgeschenken einer Großmutter an die Kinder von Hartz IV-Empfängern musste sich kürzlich das Bundessozialgericht befassen.
Laut Urteil des Bundessozialgerichts zählen Geldgeschenke im üblichen Rahmen seit der Hartz IV-Reform im April 2011 nicht mehr zum Einkommen von Hartz IV-Empfängern (BSG, Az.: B 14 AS 74/10 R). Das Jobcenter in Leipzig sah das offenbar anders und forderte von einer Familie fast die kompletten Geldgeschenke ein, die die Kinder von ihrer Großmutter zu Weihnachten und zum Geburtstag bekommen hatten. Insgesamt hatte die Großmutter den Kindern eine Summe von 570 Euro überwiesen, in den Kürzungsbescheiden verlangte das Jobcenter 510 Euro davon zurück.
Dank Formfehlern darf Familie trotz Hartz 4 das Geld behalten
Das Bundessozialgericht entschied, dass die Familie das Geld behalten darf und erklärte die Kürzungsbescheide als ungültig. Das Gericht urteilte aufgrund von Formfehlern in den Bescheiden des Jobcenters. So wurde nicht einzeln aufgeführt, von welchem Familienmitglied welche Summe zurückgefordert wird. Darüber hinaus forderte das Jobcenter die Rückerstattung des Geldes für Dezember 2006 sowie Januar und Februar 2007, obwohl die Überweisung der Geldgeschenke in den Monaten November und Dezember 2006 und im Januar 2007 erfolgte. Experten wiesen darauf hin, dass das aktuelle Urteil des Bundessozialgerichts nicht ohne Weiteres auf ähnliche Fälle übertragbar sei, weil das Urteil zugunsten der Familie aufgrund von formalen Fehlern gefällt worden sei.