Wertguthaben aus Altersteilzeit muss von Firmen unabhängig von Insolvenzrisiken angelegt werden. Bei Nichtbeachtung dennoch kein Schadensersatz für Rentner (LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 22 Sa 579/09).
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied 2009 gegen einen Rentner, der in seiner Firma ein Wertguthaben aus Altersteilzeit angespart hatte, dies aber nicht ausbezahlt bekam, weil die Firma Insolvenz anmelden musste. Seit 2004 schreibt Paragraph 8a Altersteilzeitgesetz vor, dass Altersteilzeit-Wertguthaben von Mitarbeitern nicht dem Risiko von Zahlungsunfähigkeit ausgesetzt sein dürfen und entsprechend angelegt werden müssen. Geschieht dies nicht, sind die Verantwortlichen dennoch kaum haftbar zu machen.
Der Servicetechniker arbeitete nach langer Firmenzugehörigkeit von Juli 2004 bis Ende 2006 Vollzeit für ein geringeres Gehalt und sparte so ein Wertguthaben an. Von Januar 2007 bis Mitte 2009 wollte er dann den vorzeitigen Ruhestand genießen und erwartete eine Rente von seinem Arbeitgeber aus seinem Wertguthaben.
Durch die Insolvenz der Firma im Oktober 2007 nach diversen Eigentümerwechseln konnten keine Zahlungen – einschließlich Wertguthaben – mehr vorgenommen werden. Selbst eine Schadenersatzklage vor dem Landesarbeitsgericht wurde abgewiesen. Inzwischen ist die Sache vor dem Bundesarbeitsgericht anhängig mit ungewissem Ausgang.
Ansprüche können nur gegen die zahlungsunfähige Firma angemeldet werden. Der Geschäftsführer selbst, der das Wertguthaben nicht geeignet angelegt hat, kann privat kaum haftbar gemacht werden, so die aktuelle Rechtsprechung.
Um in ähnlichen Fällen nicht mit leeren Händen dazustehen, sollten Arbeitnehmer genaue Belege von ihren Chefs verlangen, die die Absicherung des Altersteilzeit-Wertguthabens bei Insolvenz garantieren.