Um sicherzustellen, dass Bauunternehmen ein Haus auch bis zur Abnahme wunschgemäß fertigstellen, empfiehlt sich eine Fertigstellungs- oder Vertragserfüllungsbürgschaft. Diese muss jedoch vertraglich geregelt sein.
Wie können sich Bauherren dagegen absichern, dass ihr Haus von Firmen, die Bauleistungen erbringen, auch ordnungsgemäß fertiggestellt werden? Viele Bauherren lassen sich von den Firmen deren Abschluss mit einer Baufertigstellungs- und Baugewährleistungsversicherung bescheinigen. Doch damit ist es nicht getan, warnt die Baufachanwältin Sabina Böhme, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Diese Versicherungen zahlen nämlich nur, wenn die Baufirma insolvent ist. Und auch dann muss bei der Versicherung das Originalzertifikat der Versicherungspolice vorgelegt werden, um Leistungen aus der Versicherung zu erhalten.
Böhme empfiehlt den Bauherren, sich vom Bauunternehmer eine Fertigstellungs- oder Vertragserfüllungsbürgschaft geben zu lassen, die von der finanzierenden Bank ausgestellt wird. Zwar hat der Bauherr keinen Rechtsanspruch nach BGB oder der VOB/B, doch sollte er nach Böhmes Worten auf eine schriftliche Vereinbarung sowie auf Gestellung der Sicherheit im Vertrag drängen.
Festgelegt sollte sein, wann ein Sicherheitsfall vorliegt, in welcher Höhe für welchen Zweck Sicherheit geleistet wird. Schließlich sollte auch geregelt sein, unter welchen Bedingungen die Sicherheit wieder herauszugeben ist. Die Kosten der Sicherheit sollte der Bauunternehmer tragen. Auch dies sollte festgelegt sein.
Weiter rät Böhme, einen so genannten Sicherheitseinbehalt zu vereinbaren, der die Absicherung der Gewährleistungsansprüche sicherstellt. Diese sollte nur durch eine Bankbürgschaft zugunsten des Bauherrn durch den Bauunternehmer abgelöst werden können.
Nur so ist der Bauherr abgesichert, dass bis zur Abnahme der Bauleistung die vollständige, rechtzeitige und mangelfreie Bauunternehmerleistung erbracht wird. Im Gegensatz dazu würde eine Baufertigstellungs- und Baugewährleistungsversicherung nur greifen, wenn der Bauunternehmer insolvent ist und im Gegenzug sogar dem Bauunternehmer einen Rechtsschutz zur Abwehr unberechtigter Gewährleistungsansprüche des Bauherrn sichern.