Befürworten die Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Wärmedämmung von außen nicht, ist eine Wärmedämmung im Inneren der eigenen Wohnung dennoch zulässig.
Wohnhäuser älterer Bauweise besitzen meist keine Wärmedämmung. Dadurch ist der Energieverlust sehr hoch. Gerade in Wohnungseigentümergemeinschaften ist es schwierig, im Bezug auf eine Wärmedämmung der Außenfassade auf einen Nenner zu kommen. Immer wieder sträuben sich Miteigentümer dagegen. Wer dennoch Energie sparen möchte, kann für seine eigene Wohnung eine Innendämmung vornehmen. Der Verband Wohnen im Eigentum wies darauf hin, dass hier kein Mitspracherecht der Miteigentümer bestehe.
Experten geben grünes Licht
Thomas Brandt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht verwies auf den Paragrafen 13, Absatz 1 im Wohnungseigentumsgesetz. Demnach ist jeder Eigentümer einer Wohnung in Wohnungseigentümergemeinschaften dazu berechtigt, an seinem Sondereigentum, also der Wohnung, eine Innendämmung vorzunehmen. Allerdings müssen dabei Schäden am Gemeinschaftseigentum wie Wärmebrücken vermieden werden. Jan Habermann, Bauingenieur von Wohnen im Eigentum gibt Entwarnung. Bei einer Innendämmung durch den Fachmann unter Anwendung der neuesten Technik seien Schäden unwahrscheinlich.