Berliner Sozialgericht beruft sich auf Entscheidungskriterien des Bundessozialgerichts von 2008 und lehnt bei Hartz IV-Empfängerin die Übernahme der Kosten durch das Jobcenter ab.
Bundessozialgericht legte Entscheidungskriterien schon 2008 verbindlich fest
Im Jahr 2008 hatten die obersten Richter des Bundessozialgerichts unter dem Aktenzeichen B 4 AS 49/07 R entschieden, die Kosten der Erstrenovierung einer Wohnung seien dann angemessen und somit erstattungsfähig, sofern diese zur Herstellung einer sogenannten Bewohnbarkeit der Wohnung notwendig seien und nicht aus dem Regelsatz finanziert werden können.
Folgende drei Szenarien sind denkbar:
1. Gemessen am Ausstattungsstandard im unteren Wohnungssegment ist eine Renovierung notwendig, um eine Bewohnbarkeit herzustellen. 2. Eine Renovierung bei Einzug ist zum einen ortsüblich, zum anderen sind alternativ keine renovierten Wohnungen verfügbar. 3. Die Höhe der Renovierungskosten ist angemessen, um einen Ausstattungsstandard im unteren Wohnungssegment herzustellen.
Sozialgericht Berlin lehnt Antrag einer ALG II-Empfängerin ab
Jüngst hatte eine ALG II-Empfängerin aus Berlin-Marzahn um Erstattung von 114,21 € Renovierungskosten nachgesucht. Sie war im Oktober des vergangenen Jahres mit ihrem Lebensgefährten zusammengezogen und hatte die Wohnung bei Einzug renoviert. Nach Weigerung zur Kostenübernahme beschritt die Hartz IV-Empfängerin den Klageweg.
Im Urteil vertraten die Richter des SG Berlin nach entsprechenden Internetrecherchen die Auffassung, dass in einer Großstadt wie Berlin ausreichend alternativen Wohnraum in renoviertem Zustand vorhanden sei, so dass die Renovierungskosten hätten vermieden werden können und müssen. Die Hartz IV-Empfängerin war folglich nicht gezwungen, genau diese renovierungsbedürftige Wohnung anzumieten.