BAföG-Amt hob Bewilligungsbescheide auf und forderte gezahlte Leistungen zurück, nachdem herauskam, dass der Antragsteller einen PKW besass, dessen Vermögenswert die Freistellungsgrenze bei weitem überschritt.
Bisher sah die gängige Rechtsprechung bei der Ermittlung des Vermögens eines BAföG-Antragstellers vor, den Wert eines PKW mit einem Betrag von max. 7.500 € auszuklammern (§ 27 BAföG). Außerdem kann ein BAföG-Antragssteller grundsätzlich eine Vermögensfreigrenze von bis zu 5.200 € geltend machen. Wird diese überschritten, erlischt der Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Darüber hinaus bleiben Haushaltsgegenstände nach VwV 27.5.2 zu § 27 BAföG ebenfalls ohne Anrechnung.
Haushaltsgegenstand oder Vermögen, das war hier die Frage
Im vorliegenden Fall galt es zu entscheiden, ob ein PKW dem Vermögen des Antragstellers zuzurechnen ist oder einen Haushaltsgegenstand darstellt. Etwa ein Jahr vor Beginn seines BAföG-Bezuges hatte der spätere Antragsteller von seinem Vater ein zinsloses Darlehen über 20.000 DM erhalten. Es wurde die Finanzierung eines PKW und spätere Rückzahlung über einen Bausparvertrag vereinbart. Die Darlehenssumme sowie weiteres Vermögen wurde in einen Neuwagen im Gesamtwert von etwa 20.000 € investiert. Als Vermögenswert fand dies in seinem BAföG-Antrag keine Erwähnung. Das Amt gewährte Leistungen und zahlte für die Zeit von September 2000 bis Juli 2002 insgesamt 6.651,88 € BAföG.
Als das BAföG-Amt nach einigen Jahren von dem im Antrag nicht angegebenen Auto und den anderen Vermögenswerten des Antragstellers erfuhr, wurden im Januar 2005 die Bewilligungsbescheide für den gesamten Förderungszeitraum aufgehoben. Zusätzlich wurden die gezahlten Leistungen in voller Höhe zurückgefordert. Das Amt sah unter anderem das Auto als Vermögen an und damit die Vermögensfreigrenze als überschritten.
Widerspruch abgelehnt, Klage abgewiesen
Der Antragsteller beschritt zunächst den Weg des Widerspruchs und klagte dann vor dem Verwaltungsgericht München und dem Bayrischen Verwaltungsgerichtshof. Das Bundeverwaltungsgericht entschied im konkreten Fall, dass der PKW zum anrechenbaren Vermögen bei der BAföG Antragstellung gilt. Haushaltsgegenstände seien zwar gleichermaßen bewegliche Sachen, diese dienten jedoch dem Zwecke der Hauswirtschaft und dem Wohnen. Gründe für die Beantragung der Härtefallregelungen lagen nach Auffassung der Richter nicht vor.