Der Entscheidung des Bundessozialgerichts in Kassel zufolge besteht für Hartz-IV-Empfänger kein Anspruch auf einen Fernseher.
Die Richter am Bundessozialgericht in Kassel entschieden, dass Hartz-IV-Empfänger keinen Anspruch auf einen Fernseher haben.
Ein Obdachloser hatte im August 2007 rund 700 € für Möbel, Gardinen und Haushaltsgeräte vom Jobcenter für die Erstausstattung seiner Ein-Zimmer-Wohnung in Göttingen erhalten. Der Hartz-IV-Empfänger hatte auch einen Fernseher beantragt, der jedoch nicht bewilligt wurde. Der Mann legte dagegen Klage ein und scheiterte nun vor dem Bundessozialgericht in Kassel.
Fernseher zählt nicht zur Erstausstattung einer Wohnung
Die Richter am Bundessozialgericht in Kassel vertraten in ihrem Urteil Az.: B 14 AS 75/10 R die Ansicht, dass es sich beim Fernseher weder um ein Haushaltsgerät noch um einen Einrichtungsgegenstand handelt. Für die Erstausstattung einer Wohnung müssen Hartz-IV-Empfänger lediglich sämtliche Gegenstände bezahlt bekommen, die notwendig sind, um einen Haushalt geordnet zu führen und die ein Wohnen ermöglichen, das sich an den Lebensgewohnheiten orientiert.
Fernsehen ist zwar ein wichtiger Bestandteil der allgemeinen Lebensgewohnheiten, denn rund 95 % aller Haushalte besitzen ein TV-Gerät. Daraus kann dennoch nicht abgeleitet werden, dass für Hartz-IV-Empfänger ein Anspruch auf einen Fernseher besteht. Die Richter vertraten die Ansicht, dass Bedürfnisse an Information, Freizeit und Unterhaltung bereits über den Hartz-IV-Regelsatz abgedeckt werden. Allerdings kann der Kläger vom Anspruch auf ein Darlehen Gebrauch machen, um sich einen Fernseher kaufen zu können.