Verbraucherzentrale NRW rät zur Nutzung der bevorstehenden Strompreiserhöhungen für einen Anbieterwechsel: Sonderkündigungsrechte geltend machen
Verbraucherzentrale weist auf Sonderkündigungsrecht hin
Auf viele Verbraucher kommen am 1. Januar des neuen Jahres Mehrkosten in der Haushaltsführung zu: die Strompreise werden nämlich aufgrund der gestiegenen Kosten bei der Umlage aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhöht. Die Verbraucherzentrale NRW rät in diesem Zusammenhang die Überprüfung eines Tarif- oder Anbieterwechsels. Schließlich räumt der Gesetzgeber Verbrauchern im Falle von Preiserhöhungen ein Sonderkündigungsrecht ein.
Stromtarifrechner helfen bei der Übersicht
Den Empfehlungen der Verbraucherzentrale folgend sollte man seinen Verbrauch analysieren, um aus der Vielzahl der Anbieter das beste, auf den eigenen Bedarf zugeschnittene, Angebot herauszufiltern. Im Internet helfen sogenannte Tarifrechner bei der Ermittlung und erstellen unter Berücksichtigung des PLZ-Gebiets je nach Verbrauch, Zahlungspräferenzen, Bonus, Preisgarantie, etc. eine Übersicht von Angeboten zum Vergleich als Entscheidungsgrundlage.
Vertragsgrundlagen klären
Um auf Preisanpassungen flexibel reagieren zu können, rät die Verbraucherzentrale NRW grundsätzlich zu Vertragsabschlüssen mit kurzen Laufzeiten und Kündigungsfristen, die überdies für den Fall einer Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht gewähren. Vor Angeboten mit Vorauskasse wird eindeutig gewarnt: bei Unternehmensinsolvenz läuft der Verbraucher Gefahr, die Vorauszahlung zu verlieren.
Im Stromanbieter-Vertrag Kündigungsvoraussetzungen prüfen
Um das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen zu können, muss der aktuelle Versorger bis spätestens 20.11.2010 schriftlich angezeigt haben, dass zum 1.1.2011 eine Preiserhöhung vorgesehen ist. Erst dann kann der Kunde aus dem laufenden Vertrag aussteigen. Voraussetzung dafür ist das schriftliche Einreichen der Kündigung bis zum 30.11.2010 – eine knappe Frist.
Neuer Stromanbieter: Anbieterwechsel und Interimsversorgung
Im Idealfall nimmt man die Dienste des neuen Anbieters ab dem Zeitpunkt in Anspruch, ab dem der Altvertrag ausläuft. Gibt es hier Überschneidungen, sorgt der örtlichen Grundversorger für den Strom aus der Steckdose – wenn auch im Regelfall zu einem Preis über dem Durchschnitt. Gebühren oder Entgelte für den Wechsel, Zähleraustausch, etc. fallen nicht an. Zum tatsächlichen Zeitpunkt des Wechsels erhält der Kunde eine Schlussrechnung vom örtlichen Betreiber, der auch dann für die kontinuierliche Versorgung sorgt, wenn – wider Erwarten – der neue Versorger seine Leistung nicht zu erbringen vermag. In diesem Fall bliebe dem Verbraucher eine Vierteljahresfrist für einen erneuten Wechsel.