Internetsuchmaschinen: Falsche Preise verstoßen gegen Wettbewerbsrecht

Internetshops müssen darauf achten, dass Preisänderungen auch bei Preissuchmaschinen im Internet aktualisiert wurden

Sind Einkäufe, die im Internet getätigt werden, wirklich immer günstiger als die Angebote im Einzelhandel? Oft scheint es so. Die Suche nach Schnäppchen wird dem Online-Nutzer durch Preissuchmaschinen erleichtert. Doch nicht immer bezahlen die Kunden dann wirklich den Preis, der in diesen Suchmaschinen angezeigt wird.

Welche Rechte die Käufer haben, erklären Experten:
Tauchen in Preissuchmaschinen günstige Angebote auf, für die dann auf der Internetseite des Anbieters höhere Preise verlangt werden, stellt sich die Frage, woran das liegt. Ist es ein Trick, um den Kunden anzulocken oder basiert die Preisdifferenz auf einem Fehler? Ist das überhaupt zulässig? Kann der Kunde den Preis verlangen, der in der Suchmaschine angeboten wurde?

Werden Waren im Einzelhandel ausgelegt, ist die Preisauszeichnung rechtlich gesehen ein Angebot an den Kunden. Sobald er diesen Preis durch Abgabe und Bezahlung an der Kasse akzeptiert, ist das Angebot angenommen und der Kaufvertrag durch die Eingabe in das Kassensystem geschlossen.

Dieser Ablauf lässt sich auch auf Onlinekäufe übertragen: Die Ware wird im Online-Shop zu einem bestimmten Preis angeboten. Erst durch die Bestätigung der Bestellung des Kunden bzw. durch die Annahme der Ware kommt die Akzeptanz des Kaufpreises und somit der gültige Kaufvertrag zustande. Die Preissuchmaschine stellt also kein rechtlich gültiges Angebot dar.

Anders ist die Situation bei Verkaufsplattformen wie z. B. Ebay. Die dort aufgeführten Preise stellen ein verbindliches Angebot dar. Durch die Bestellung des Kunden wird dieser Preis angenommen, und ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag ist geschlossen.

Mit der undurchsichtigen Situation der Preissuchmaschinen musste sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) befassen, der am 11. März 2010 zu dem Urteil kam, dass veraltete Preise auf den Suchmaschinen im Sinne des Wettbewerbsrechts eine irreführende Werbung sei. Verhandelt wurde ein Fall, bei dem über die Suchmaschine “idealo.de” eine Espressomaschine zum Preis von 550 Euro angeboten wurde. Durch diesen niedrigen Preis stand der Anbieter ganz oben auf der Rangliste der Suchmaschine. Nach Anklicken des Preises wurde man zu der Internetseite des Anbieters geleitet, auf der die entsprechende Maschine für 587 Euro angeboten wurde. Die drei Stunden zuvor bei "idealo.de" gemeldete Preiserhöhung durch den Anbieter wurde vom Betreiber der Suchmaschine nicht sofort weitergegeben.

Grundsätzlich, zu der Entscheidung kamen die Richter, soll ein Verbraucher davon ausgehen können, dass die Ware auf der Internetseite des Anbieters auch zu dem Preis erworben werden kann, zu dem sie in der Suchmaschine angeboten wird, auch wenn dort der Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr" zu sehen ist. Die Experten sind der Meinung, dass der Käufer nicht mit veralteten Preisen rechnen muss. Nach Ansicht des Gerichtes dürfen die Preise erst geändert werden, wenn die Aktualisierung auch in der Suchmaschine angezeigt wird. Im oben angeführten Fall habe sich der Händler durch den falschen Preis einen besonderen Wettbewerbsvorteil verschafft. (BGH, Az.: I ZR 123/08).