Kindergeld 2025: Kapitalerträge haben keinen Einfluss mehr auf den Anspruch

Früher mussten Eltern bei der Beantragung von Kindergeld für volljährige Kinder genau aufpassen: Sobald das Kind selbst Einkommen – etwa aus Arbeit oder Kapitalerträgen – über einem bestimmten Grenzbetrag erzielte, konnte der Anspruch auf Kindergeld entfallen. Doch das ist längst Geschichte.

Seit 2012: Keine Einkommensgrenze mehr beim Kindergeld

Seit dem Jahr 2012 gilt:

Das Einkommen – auch Kapitalerträge – beeinflusst den Kindergeldanspruch nicht mehr.

Das bedeutet: Eltern müssen keine Einkommens- oder Kapitalertragsgrenzen ihres Kindes mehr beachten, solange die allgemeinen Voraussetzungen für das Kindergeld erfüllt sind, z. B.:

  • Das Kind ist unter 25 Jahre alt und

  • befindet sich in einer Schul- oder Berufsausbildung, im Studium oder leistet einen Freiwilligendienst.

Kapitalerträge, Minijobs oder andere Einkünfte sind für den Anspruch nicht mehr relevant – es gibt keine Rückzahlungen wegen Überschreitungen von Einkommensgrenzen mehr.

Ausnahme: Zweitausbildung und Kindergeld

Nur wenn sich das Kind nach Abschluss einer Erstausbildung in einer weiteren Ausbildung befindet (z. B. Masterstudium nach einem abgeschlossenen Bachelor), gilt eine zusätzliche Bedingung:

  • Das Kind darf maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten.

  • Diese Regelung betrifft jedoch die wöchentliche Arbeitszeit, nicht das Einkommen selbst.

  • Kapitalerträge oder andere Einkunftsarten sind hier ebenfalls unerheblich.

Kapitalerträge bei der Steuer? Ja – aber ohne Auswirkung auf das Kindergeld

Auch wenn Kapitalerträge weiterhin in der Anlage Kind bei der Einkommensteuererklärung aufgeführt werden müssen (z. B. für den Kinderfreibetrag), beeinflussen sie nicht den Anspruch auf Kindergeld.

Die Eintragung dient lediglich steuerlichen Zwecken – etwa bei der Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag.