Finanzen 2010 – Meldung der Bundesregierung

Die aktuellen Änderungen im Hinblick auf die Finanzen werden von der Bundesregierung mit folgenden Punkten bekannt gegeben:

1. Wachstums-
beschleunigungsgesetz

Die Bundesregierung plant mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz schnelle und nachhaltige Entlastungen für Unternehmen, Bürger und Bürgerinnen in Deutschland.

Familien erhalten ab dem 1. Januar 2010 20 € mehr Kindergeld pro Kind. Mit dem 1. Januar 2010 werden die Kinderfreibeträge auf 7.008 € erhöht. Bisher lagen diese bei 6.024 €. Durch das Gesetz werden Familien mit Kindern seitens des Staates mit 4,3 Milliarden Euro entlastet.

Durch dieses Gesetz werden zudem die Steuerregelungen für Unternehmen entschärft, sofern dies diese als hemmender Faktor im Wachstum in der Krise erweisen. Für mittlere Unternehmen stehen dadurch bessere Bedingungen zur Verfügung, um notwendige Umstrukturierungen durchzuführen. Ziel der Bundesregierung mit dieser Entschärfung per Gesetz ist der Erhalt möglichst vieler Arbeitsplätze.

Ein weiterer Aspekt im Wachstumsbeschleunigungsgesetz ist die Erleichterung bei der Nachfolge für Unternehmen, die durch verschiedene Anpassungen im Hinblick auf die Erbschaftssteuer erreicht werden soll.

Gleichzeitig wird die Belastung durch die Erbschaftssteuer für Geschwister, Neffen und Nichten gesenkt. Gegenüber Verwandten anderen Grades war die Erbschaftssteuerbelastung für diese bisher deutlich höher angesetzt.

In der Klasse II werden die Erbschaftssteuersätze von aktuell zwischen 30 und 50 Prozent reduziert auf zwischen 15 und 43 Prozent.

Durch die Senkung des Mehrwertsteuersatzes für Übernachtungsleistungen von bisher 19 auf künftig 7 Prozent soll die Wirtschaft im deutschen Tourismus gestärkt werden. Dies stellt vor allem für die Tourismuswirtschaft des Mittelstandes eine wichtige Änderung dar.

2. Bürgerentlastungsgesetz bei der Krankenversicherung

Ab dem 1. Januar 2010 können bei den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung 400 € mehr steuerlich abgesetzt werden als bisher. Der neue Satz liegt bei 2.800 € für Selbständige und weitere Bürger, die für die Finanzierung der Krankenversicherung allein aufkommen müssen und 1.900 € für Arbeitnehmer, die seitens der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zur Finanzierung der Krankenversicherung erhalten oder zur Beihilfe berechtigt sind. Bisher war eine steuerliche Berücksichtigung bei den Vorsorgeaufwendungen, zu denen auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zählen, bis zu 2.400 €, bzw. 1.500 € möglich.

Diese Summen werden beiden Ehepartnern bei einer Zusammenveranlagung als steuerliches Abzugsvolumen gewährt. Sofern der Steuerzahler die neuen Grenzen in den Vorsorgeaufwendungen zusammen mit der Kranken- und Pflegeversicherung nicht überschreitet, können diese Beträge vollständig von der Steuer abgesetzt werden. Liegt der Vorsorgeaufwand höher, können nur die Beitrage für die Basiskrankenversicherung in voller Höhe abgesetzt werden. Dies bedeutet im Einzelnen, dass zusätzliche Komfortleistungen, wie eine Behandlung durch den Chefarzt oder eine Unterbringung im Einzelzimmer im Krankenhaus von den Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden.

Über 16.6 Millionen Bürger in der privaten und gesetzlichen Versicherung werden damit entlastet. Das Entlastungsvolumen seitens der Bundesregierung liegt bei etwa 10 Milliarden Euro. Durch eine unmittelbare Übertragung auf das angewandte Lohnsteuerverfahren ermöglicht es, dass die deutschen Bürger und Bürgerinnen von dieser Neuregelung sofort profitieren können.

Prämien, die für Unfall- oder Haftpflichtversicherungen bezahlt werden, gelten weiterhin als sonstige Vorsorgeaufwendungen und können im Rahmen der Höchstbeträge auch künftig von der Steuer abgesetzt werden.

3. Das ELENA-Verfahren als Vereinfachung zum Einkommensnachweis

Sobald von den Bürgern ein Antrag auf Sozialleistungen wie Elterngeld oder Arbeitslosengeld gestellt wird, war bisher eine Bescheinigung über das Einkommen vom Arbeitgeber notwendig. Dies bedeutet bei rund 60 Millionen ausgestellten Bescheinigung im Jahr eine Menge Papier. In Zukunft soll dieses Verfahren vereinfacht werden.

Zunächst soll durch das ELENA-Verfahren – dem elektronischen Entgeltnachweis – ein Teil der auszustellenden Bescheinigung in Papierform abgeschafft werden. In Zukunft sollen sämtliche Daten über die ausbezahlten Gehälter und Bezüge von den Arbeitgebern an eine zentrale und bundesweite Datenbank übermittelt werden. Die zuständigen Behörden können diese Daten direkt aus dieser zentralen Datenbank abrufen und daraus die zu gewährende Leistung ermitteln. Für die Anwendung des ELENA-Verfahrens gilt als Voraussetzung, dass eine Zustimmung der Betroffenen vorliegt.

Die erste Stufe im Rahmen des Verfahrens zum elektronischen Entgeltnachweis tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Ab Beginn des Jahres 2010 erfolgt die Datenübermittlung auf elektronischem Weg direkt durch den Arbeitgeber. Der tatsächliche Umfang im Regelbetrieb des ELENA-Verfahrens kommt erst ab dem 1. Januar 2012 zum Tragen – ab diesem Zeitpunkt können sämtliche Daten von den zuständigen Behörden auf elektronischem Weg abgerufen werden, um Anträge zu bearbeiten.

4. Für Ehepaare gilt ein neues Verfahren im Lohnsteuerabzug

Ab dem Jahr 2010 steht für berufstätige Ehepaare ein neues Verfahren zum Lohnsteuerabzug zur Auswahl. Bisher konnten entweder die Steuerklassen III und V in Kombination gewählt werden oder IV und IV. In Zukunft besteht die Möglichkeit, Steuerklasse IV und IV in Zusammenhang mit einem steuermindernden Faktor auszuwählen.

Mit dieser als Faktorverfahren bezeichneten Kombinationsmöglichkeit bei den Steuerklassen IV und IV können unter anderem hohe Nachzahlungen ausgeschlossen werden, die häufig in der Kombination zwischen III und V anfallen. Als weiterer Vorteil des Faktorverfahrens gilt die sofortige Berücksichtigung der steuerentlastenden Vorschriften bereits beim Abzug der Lohnsteuer. In der Hauptsache ist der Grundfreibetrag davon betroffen. Des Weiteren kann über den Faktor das Splittingverfahren in seiner steuermindernden Wirkung direkt beim Lohnsteuerabzug angewandt werden.