Telefon, Software und Computer von der Steuer absetzen

Bis zum 31. Mai (bei eigenstädniger Erklärung – siehe Absatz Fristen) und kann die Einkommensteuererklärung für das vergangene Jahr abgegeben werden. Der Hightech-Verband BITKOM hat Voraussetzungen zusammengestellt, die die Kosten für Computer, Software, Telefon etc. abzugsfähig machen.

Bis zum 31. Mai 2011 (siehe auch Absatz Firsten) kann die Einkommensteuererklärung für das vergangene Jahr abgegeben werden. Der Hightech-Verband BITKOM empfiehlt Arbeitnehmern in diesem Zusammenhang, Steuern zu sparen, indem privat angeschaffte Computer, Mobiltelefone, Software und andere IT-Geräte, die sie auch beruflich nutzen, von der Steuer abgesetzt werden. In der Steuererklärung können so auch Telefon- und Internetgebühren als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Wie der BITKOM im Detail ausführt, bewerten die Finanzämter den Anteil der beruflichen Nutzung. Wer also die Computer, Software, Mobiltelefon, etc. absetzen möchte, muss “in erheblichem Umfang” für die Arbeit davon Gebrauch machen. Ein Nachweis kann in Form einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitgebers erbracht werden. Alternativ kann eine Aufzeichnung über einen Zeitraum von 3 Monaten beispielsweise die Nutzung eines Computers aufzeichnen.

Ohne Nachweis gehen die Finanzämter von einer 50 %-igen beruflichen wie privaten Nutzung aus. Anschaffungskosten von mehr als 410 € werden über drei Jahre verteilt, was für PC und dessen Zubehör wie z. B. Drucker, Monitor, Modem oder Software inklusive der Mehrwertsteuer. Es gelten Abschreibungszeiträume von 5 Jahren für Mobiltelefone, 6 Jahre für Faxgeräte, während die Kosten für Verbrauchsmaterialien wie Toner und Papier jährlich in Abzug gebracht werden können.

Internet- und Telefonkosten

Was die Absetzbarkeit beruflicher Telefongespräche und des Internetzugangs betrifft, erkennt das Finanzamt ohne Nachweis 20 % der Kosten, allerdings maximal 20 € pro Monat pauschal als Werbungskosten an. Sollen höhere Aufwendungen geltend gemacht werden, wird abermals ein Protokoll der tatsächlichen Nutzung oder die Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises empfohlen. Das heutige Angebot von Flatrates macht den Einzelnachweis im Zusammenhang mit der Internetverbindung nahezu unmöglich. Gültige Rechtsprechung geht auch hier von einer hälftigen Aufteilung für private und berufliche Belange aus.

Weiterbildungskosten

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Computerkurse und Software-Schulungen
erkennt das Finanzamt in voller Höhe als Werbungskosten an, sofern der Kurs nachweislich in beruflichem Kontext steht und die erworbenen Kenntnisse in den Berufsalltag einfließen. Eine Teilnahmebescheinigung sollte eingereicht werden, eine Erklärung des Arbeitgebers zur Erläuterung des beruflichen Hintergrundes macht die Erstattung wahrscheinlicher.

Zu beachten: Nicht nur die Kursgebühren, sondern auch die Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung können abgesetzt werden. Für Fahrten mit dem eigenen Auto sind es 0,30 € pro Kilometeroder, bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden diese Kosten angegeben. Dies macht auch Reisekosten zu einer Computermesse im Falle beruflicher Notwendigkeit abzugsfähig.

Übrigens: Nutzt ein Arbeitnehmer unentgeltlich Computer, Festnetztelefon, Mobiltelefon oder Internetzugang seines Arbeitgebers zu privaten Zwecken, entstehen hieraus keine steuerlichen Nachteile. Schließlich unterliegen die Vorteile des Arbeitnehmers aus dieser Nutzung weder der Einkommens- noch der Umsatzsteuer.

Firsten für die Steuererklärung

Für die selbst eingereichte Steuererklärung, gilt der 31.05. als Stichtag. Für Sie gibt es zwei Möglichkeiten diese Frist zu Verlängern. Wenn Sie einen Steuerberater mit der Erstellung und Übermittlung Ihrer Steuererklärung beauftragen, gilt der 31.12 des folge Jahres. Alternativ können Sie bei Ihrem Ansprechpartner im Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen, diese sollte Ihnen bis zu 3 Monaten mehr Zeit geben.