Das Jahr 2011 bringt für die Bundesbürger Neuerungen auf verschiedenen Gebieten. Haben Sie vor, 2011 eine Schenkung zu machen oder Sie kommen möglicherweise in den Genuss einer Schenkung?
Oftmals wird durch eine Schenkung ein Teil des Erbes schon zu Lebzeiten ausgezahlt. Man möchte hohe Erbschaftssteuern umgehen. Eine Schenkung kann aber auch anderen Interessen dienen. Sie kann als Element einer frühzeitigen Nachlassplanung nützlich sein, weil man durch eine Schenkung alle zehn Jahre die gesetzlichen Freibeträge legal ausnutzen kann. Wer sein Vermögen und dessen Verteilung zu Lebzeiten mit Geschick verwaltet, wird steuerliche Vorteile daraus ziehen können. Wer nicht auf dem neusten Stand ist, sollte einen Erbrechts-Spezialisten hinzuziehen, wenn er eine oder mehrere Schenkungen zu Lebzeiten plant.
Eine Schenkung kann man auch weiterhin ohne jeden Vertrag machen. Schenkungsversprechen benötigen allerdings eine eindeutige und notariell beurkundete Willenserklärung des Schenkenden. Sonst sind sie nicht rechtswirksam. Erst, wenn die Schenkung auch tatsächlich vollzogen worden ist, ist sie unantastbar. Im Zusammenhang mit dem Erbrecht wirken Schenkungen sich natürlich mindernd auf das Erbe aus.
Veränderungen bei der Schenkungssteuer erfahren 2011 Partner in eingetragenen Lebensgemeinschaften. Wer seinem Partner oder seiner Partnerin 2011 eine Schenkung von größerem Wert macht, hat ihn günstiger gestellt, wenn er die Schenkung erst nach der Veröffentlichung des Jahressteuergesetzes 2010 vorgenommen hat. 2011 wird nämlich die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft bei Erbschaft und Schenkung von bis zu 500.000 den Ehepaaren steuerlich gleichgestellt. Der Freibetrag ergibt sich auch weiterhin aus dem verwandtschaftlichen Verhältnis, in dem man zum Schenkenden steht. Die eigenen Kinder genossen 2010 einen Freibetrag von 205.000 Euro, wenn ein Elternteil eine Schenkung machte. Wurde diese durch beide Eltern gemacht, verdoppelte sich der Freibetrag entsprechend. Im Jahr 2011 gilt, dass Kinder mit der Steuerklasse 1 von einem Elternteil bis zu 400.000 Euro steuerfrei als Schenkung erhalten können. Als Ehepartner konnte man 2010 einen Freibetrag von 307.000 Euro geltend machen. Er wurde auf 500.000 Euro erhöht. Beschenkten mit Steuerklasse I war ein Freibetrag bis zu 51.200 Euro zugesprochen worden, Mitgliedern der Steuerklasse II einer von 10.300 Euro. Alle weiteren Verwandten entfernteren Grades konnten einen Freibetrag von 5.200 Euro geltend machen. Die neuen Werte sind für Enkelkinder mit Steuerklasse I auf 200.000 Euro festgesetzt worden. Alle anderen Personen mit Steuerklasse I können jeweils 100.000 Euro steuerfrei genießen. Personen mit Steuerklasse II genießen einen steuerlichen Freibetrag von 20.000 Euro, alle anderen mit der Steuerklasse III den gleichen Betrag.