Zunächst einmal muss klargestellt werden, dass eine telefonische oder mündliche Beantragung des Kindergeldes nicht möglich ist. Der Antrag muss der Familienkasse auf jeden Fall in schriftlicher Form vorliegen. Entsprechende Antragsvordrucke werden von der Familienkasse ausgelegt oder sind im Internet abrufbar.
Für Eltern oder Berechtigte, die zum ersten Mal einen Antrag auf Kindergeld stellen, ist der Antrag KG 1 vorgesehen. Für Personen, die bereits für ein anderes Kind Kindergeld beziehen oder vor weniger als einem halben Jahr zum letzten Mal Kindergeld bezogen haben, genügt der sogenannte Kurzantrag KG 1k. Antragsteller müssen nicht immer die Eltern sein, auch ein Bevollmächtigter, beispielsweise eine Person aus dem steuerberatenden Berufsfeld kann unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht den Antrag einreichen.
Wer kann einen Antrag auf Kindergeld stellen?
Neben den Eltern sind auch Personen, die dem Kind Unterhalt zahlen, zu einer Antragstellung berechtigt. Man spricht hier von einem berechtigten Interesse an der Kindergeldzahlung.
Der Antrag muss immer bei der jeweils zuständigen Familienkasse gestellt werden. In der Regel ist die Familienkasse zuständig, wo die Antragsteller ihren festen Wohnsitz haben. Etwas anders sieht es aus, wenn jemand im Ausland wohnt, aber in Deutschland einen Beruf ausübt. In dem Fall muss der Antrag an die Familienkasse gerichtet werden, in deren Bezirk die Lohnstelle des Arbeitgebers ansässig ist.
Wer dem öffentlichen Dienst angehört oder Versorgungsbezüge empfängt, muss den Antrag an die Familienkasse richten, die sich im Bezirk des Dienstherrn oder der Stelle, die für die Festsetzung der Bezüge zuständig ist, befindet.
Der Antrag auf Kindergeld kann entweder per Post oder Fax versandt oder persönlich abgegeben werden.