Kinderzuschlag, Elterngeld & weitere Leistungen: So erhalten Familien durch staatliche Unterstützung mehr Geld

Eltern haben Anspruch auf Finanzhilfen, denn für ein Kind geben Sie bis zum 18. Lebensjahr durchschnittlich 763 Euro monatlich (2018) für den Nachwuchs aus, was mehr als ein Fünftel ihrer Gesamtkonsumausgaben von 3.593 Euro darstellte, ein Anstieg um 16 % gegenüber 2013. Die Ausgaben für Kinder erhöhen sich mit dem Alter, wobei für Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahren durchschnittlich 953 Euro im Monat ausgegeben wurden.

Überblick

Welche staatlichen Zuschüsse und Leistungen gibt es?

  • Kindergeld: Monatliche Zahlung für Kinder bis 18 Jahre, unter bestimmten Bedingungen auch länger.
  • Elterngeld (Basiselterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus): Einkommensersatz für Eltern in der ersten Zeit nach der Geburt.
  • Kinderzuschlag: Zusätzliche finanzielle Unterstützung für Familien mit geringem Einkommen.
  • Bildungs- und Teilhabepaket: Förderung von Bildung und sozialer Teilhabe für Kinder aus einkommensschwachen Familien.
  • Steuerfreibeträge für Kinder: Senkung der Steuerlast für Familien.
  • Unterhaltsvorschuss: Unterstützung für Alleinerziehende, die keinen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten.
  • Betreuungsgeld: In einigen Bundesländern für Eltern, die ihre Kinder zu Hause betreuen.
  • Wohngeld: Finanzielle Unterstützung zur Deckung der Wohnkosten.

Kindergeld

Eltern haben für jedes Kind bis zum 18. Lebensjahr einen Anspruch auf Kindergeld. Die Dauer kann bis zum 25. Lebensjahr ausgeweitet werden, wenn sich der Sohn oder die Tochter noch in der Ausbildung befinden. Für Kinder, die arbeitslos sind, besteht ein Anspruch der Eltern auf Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr.

Kindergeld Höhe 2024 nach Anzahl der Kinder:

  • für 1 Kind: 250 Euro
  • für 2 Kinder: 500 Euro
  • für 3 Kinder: 750 Euro
  • für 4 Kinder: 1.000 Euro
  • für 5 Kinder: 1.250 Euro

Alleinerziehende erhalten zwar das komplette Kindergeld vom Staat, dieses wird allerdings auf die Zahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils angerechnet. Gleichzeitig wird der Bedarf des Kindes um die Hälfte des Kindergelds reduziert.

Einkommensgrenze Kindergeld ab 2024​

  • Für gemeinsam Elterngeldberechtigte: Senkung der Einkommensgrenze von 300.000 Euro auf 200.000 Euro ab April 2024 und auf 175.000 Euro ab April 2025.
  • Für Alleinerziehende: Einkommensgrenze von 150.000 Euro ab April 2024. 

Besonderheiten für Alleinerziehende

Das Kindergeld wird zur Hälfte dem Einkommen des betreuenden Elternteils zugerechnet, wenn Unterhaltszahlungen für das Kind berechnet werden. Dies kann Auswirkungen auf die Höhe des Unterhalts haben, den der andere Elternteil zahlen muss.

Weitere Details zum Kindergeld können Sie auf dem Familienportal des Bundesfamilienministeriums nachlesen. 

Auf der Website erfahren Sie auch, wie Kindergeld beantragt und ausgezahlt wird. Weitere Informationen >>>

Zudem können Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit Kindergeld auch online beantragen

Elterngeld: Basiselterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus

Das Elterngeld gleicht Einkommensverluste aus und sichert die finanzielle Grundlage der Familie. Es ist auch für Eltern ohne vorheriges Einkommen verfügbar, wobei stets mindestens der Mindestbetrag gewährt wird.

Elterngeld wird in drei Varianten ausgezahlt:

  1. Basiselterngeld
  2. ElterngeldPlus
  3. Partnerschaftsbonus
Basiselterngeld
  • Eltern haben insgesamt 14 Monate Basiselterngeld zur Verfügung, wenn sie sich beide an der Betreuung beteiligen und dadurch Einkommen wegfällt.
  • Die Monate können frei untereinander aufgeteilt werden, wobei ein Elternteil mindestens zwei und höchstens zwölf Monate in Anspruch nehmen kann.
  • Alleinerziehende können die vollen 14 Monate Elterngeld erhalten.
  • Basiselterngeld kann nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes bezogen werden.
  • Kinder, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommen, ermöglichen den Eltern bis zu vier zusätzliche Monate Basiselterngeld, abhängig von der Anzahl der Wochen vor dem errechneten Geburtstermin.

Höhe von Basiselterngeld:

Das Basiselterngeld wird grundsätzlich als 65 % des Nettoeinkommens berechnet, das Sie vor der Geburt Ihres Kindes bezogen haben. Hierbei wird unterschieden, ob Sie nach der Geburt Einkommen beziehen oder nicht:

  • Ohne Einkommen nach der Geburt: Das Basiselterngeld entspricht 65 % Ihres vorherigen Nettoeinkommens.
  • Mit Einkommen nach der Geburt: Das Basiselterngeld berechnet sich aus 65 % der Differenz zwischen Ihrem Nettoeinkommen vor und nach der Geburt.
  • Maximal berücksichtigtes Nettoeinkommen: Bis zu 2.770 Euro des Nettoeinkommens vor der Geburt fließen in die Berechnung ein.

Höheres Elterngeld für Geringverdiener

Für Eltern mit einem Nettoeinkommen unter 1.240 Euro vor der Geburt steigt der Prozentsatz für das Elterngeld:

  • 1.240 bis 1.200 Euro: Der Prozentsatz erhöht sich schrittweise von 65 % bis zu 67 %. Für jedes Nettoeinkommen unter 1.240 Euro steigt der Satz um 0,1 % pro 2 Euro.
  • 1.200 bis 1.000 Euro: Ein fester Satz von 67 % wird angewendet.
  • Unter 1.000 Euro: Der Prozentsatz erhöht sich weiter bis maximal 100 %, für jede 2 Euro unter 1.000 Euro steigt der Satz um 0,1 %.

Unabhängig vom Einkommen erhalten alle Eltern mindestens den Elterngeld-Mindestbetrag.

Neue Regelungen beim Elterngeld (ab dem 1. April 2024):

  • Die Einkommensgrenze für gemeinsam Elterngeldberechtigte wird von 300.000 Euro auf 200.000 Euro gesenkt.
  • Für Alleinerziehende gilt eine Einkommensgrenze von 150.000 Euro.
  • Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich.
  • Ausnahmen für den gleichzeitigen Bezug gibt es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten.

Mindest- und Höchstbeträge

  • Basiselterngeld: Mindestens 300 Euro, höchstens 1.800 Euro monatlich.

ElterngeldPlus

Mit dem Elterngeld Plus soll die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gestärkt werden.

  • Dauer: Doppelt so lange wie Basiselterngeld; ein Monat Basiselterngeld entspricht zwei Monaten ElterngeldPlus.
  • Höhe: Halb so hoch wie das Basiselterngeld bei Nichterwerbstätigkeit nach der Geburt; bei Teilzeitarbeit kann es dem Basiselterngeld gleichkommen.

Partnerschaftsbonus

Der Partnerschaftsbonus ist eine spezielle Komponente des ElterngeldPlus, die Eltern unterstützt, die sich die Betreuung ihres Kindes teilen und beide in Teilzeit arbeiten. Eltern können durch den Partnerschaftsbonus bis zu vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus erhalten, wenn sie gleichzeitig für vier Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten, was die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern soll.

Mindest- und Höchstbeträge

  • ElterngeldPlus/Partnerschaftsbonus: Mindestens 150 Euro, höchstens 900 Euro monatlich.

Elterngeldrechner

Der Elterngeldrechner inklusive Planerfunktion ermöglicht es Müttern und Vätern, ihren individuellen Elterngeldanspruch eigenständig zu berechnen. Dieses Tool unterstützt Eltern dabei, eine optimale Kombination aus Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus sowohl in zeitlicher als auch finanzieller Hinsicht zu planen.

In bestimmten Bundesländern ist es Eltern möglich, ihren Antrag auf Elterngeld mithilfe des Online-Antragsassistenten ElterngeldDigital zu stellen. Dieser Assistent leitet die Antragstellenden schrittweise durch den Prozess, erläutert Fachbegriffe und bietet Antworten auf oft gestellte Fragen.

Grundlagen der Berechnung

Das Basiselterngeld entspricht 65 % des Nettoeinkommens, das nach der Geburt eines Kindes wegfällt. ElterngeldPlus beträgt die Hälfte des Basiselterngelds und ist gedacht für Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit teilweise fortsetzen.

Szenario 1: Kein Einkommen nach der Geburt

  • Netto-Einkommen vor der Geburt: 2.000 Euro
  • Netto-Einkommen nach der Geburt: 0 Euro
  • Einkommens-Unterschied: 2.000 Euro
  • Basiselterngeld: 1.300 Euro (65 % von 2.000 Euro)
  • ElterngeldPlus: 650 Euro (die Hälfte des Basiselterngelds)

Ohne Einkommen nach der Geburt wird das volle vorherige Einkommen als Basis für das Elterngeld herangezogen. Das ElterngeldPlus beträgt genau die Hälfte des Basiselterngelds, da es eine verlängerte Bezugsdauer ermöglicht.

Szenario 2: 500 Euro Einkommen nach der Geburt

  • Netto-Einkommen vor der Geburt: 2.000 Euro
  • Einkommens-Unterschied: 1.500 Euro (2.000 – 500 Euro)
  • Basiselterngeld: 975 Euro (65 % des Unterschieds)
  • ElterngeldPlus: 650 Euro (begrenzt durch den Deckelungsbetrag)

Hier wird der Unterschied zwischen dem Einkommen vor und nach der Geburt berechnet. Das Basiselterngeld ist niedriger, da ein Teil des Einkommens beibehalten wird. ElterngeldPlus ist auf 650 Euro begrenzt, da dies der Hälfte des maximal möglichen Basiselterngelds entspricht, nicht jedoch der Hälfte des tatsächlich berechneten Basiselterngelds in diesem Szenario.

Szenario 3: 1.200 Euro Einkommen nach der Geburt

  • Netto-Einkommen vor der Geburt: 2.000 Euro
  • Einkommens-Unterschied: 800 Euro (2.000 – 1.200 Euro)
  • Basiselterngeld: 520 Euro (65 % des Unterschieds)
  • ElterngeldPlus: 520 Euro (keine Begrenzung durch Deckelungsbetrag)

Das geringere Einkommen nach der Geburt führt zu einem kleineren Einkommensunterschied und damit zu einem niedrigeren Basiselterngeld. In diesem Fall wird das ElterngeldPlus nicht durch den Deckelungsbetrag begrenzt, da das Basiselterngeld bereits unter dem maximal möglichen Betrag liegt. Daher entspricht das ElterngeldPlus dem halben Basiselterngeld ohne weitere Begrenzung.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Familienportals

Hier finden Sie die Antragsformulare für Ihr Bundesland.

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag (KiZ) unterstützt berufstätige Eltern mit niedrigem Einkommen, deren Verdienst ausreicht, um den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, aber nicht vollständig den Bedarf ihrer Familie deckt. Seit dem 1. Januar 2024 kann der KiZ pro Kind bis zu 292 Euro monatlich betragen, einschließlich eines Sofortzuschlags von 20 Euro je Kind. Der tatsächliche Zuschlagsbetrag variiert je nach Familienkonstellation und wird durch das Einkommen der Eltern und teilweise das der Kinder (zu 45 Prozent) beeinflusst.

Wie hoch ist der Kinderzuschlag?

  • Seit dem 1. Januar 2024: Bis zu 292 Euro monatlich pro Kind
  • Beinhaltet einen Sofortzuschlag von 20 Euro je Kind

Wer kann Kinderzuschlag beantragen?

Familien mit Kindern unter 25 Jahren, die:

  • Im Haushalt leben
  • Unverheiratet sind
  • Kindergeldberechtigt sind

Einkommensvoraussetzungen:

Mindesteinkommensgrenze für Elternpaare: 900 Euro

Mindesteinkommensgrenze für Alleinerziehende: 600 Euro

Um zu prüfen, ob Sie Kinderzuschlag erhalten können und einen Antrag auf Kinderzuschlag stellen sollten, bietet die Familienkasse den sogenannten KiZ-Lotsen als Online-Tool an.

Sie können den Antrag auf Kinderzuschlag sowohl hier online als auch schriftlich bei Ihrer Familienkasse stellen.

Welche Familienkasse für Sie zuständig ist, finden Sie unter Beratung vor Ort.

Sobald Ihr Antrag von der Familienkasse bearbeitet wurde, erhalten Sie einen Bescheid, der Sie über eine eventuelle Bewilligung und die Höhe des Kinderzuschlags informiert.

Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets

Das sogenannte Bildungspaket fördert die Entwicklung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus einkommensschwachen Familien. Es ermöglicht ihnen, Bildungs- und Freizeitangebote wahrzunehmen, die ihnen ohne finanzielle Unterstützung verwehrt bleiben würden.

Welche Angebote werden gefördert?

  • Schul- und Kitaausflüge: Übernahme der tatsächlichen Kosten
  • Schulbedarf: 130 Euro für das erste, 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr
  • Schülerbeförderung: Kostenerstattung, inklusive Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch außerhalb des Schulwegs
  • Lernförderung: Übernahme der Kosten für Nachhilfe, auch wenn die Versetzung nicht gefährdet ist
  • Gemeinschaftliches Mittagessen: Kostenübernahme in Schulen oder Kitas
  • Soziales und kulturelles Leben: Unterstützung mit 15 Euro monatlich für Aktivitäten wie Sportverein oder Musikschule

Einige Kommunen bieten zusätzlich Gutscheine oder Ermäßigungen an. Informationen hierzu und zu den lokalen Anlaufstellen bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Wer kann Leistungen für Bildung und Teilhabe bekommen?

Alle Kinder in Ihrem Haushalt können die Leistungen für Bildung und Teilhabe bekommen, wenn Sie oder Ihr Kind eine der folgenden staatlichen Leistungen beziehen:

  • Kinderzuschlag,
  • Bürgergeld,
  • Sozialgeld,
  • Sozialhilfe
  • Wohngeld oder
  • Asylbewerber-Leistungen.

Schülerinnen und Schüler bis zum 25. Lebensjahr, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten, sind für Bildungsleistungen berechtigt. Teilhabeleistungen am sozialen und kulturellen Leben stehen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zur Verfügung.

Um Leistungen für Bildung und Teilhabe zu beantragen, richten Sie Ihren Antrag je nach Ihrer Situation wie folgt:

  • Bürgergeldempfänger: Antrag beim Jobcenter.
  • Andere Leistungsempfänger: Antrag bei Stadt, Gemeinde oder Landkreis.

Details und Ansprechpartner finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter folgdender URL

Steuerfreibeträge für Kinder

Die Steuerfreibeträge für Kinder in Deutschland sind darauf ausgerichtet, Familien finanziell zu entlasten. Diese Freibeträge setzen sich aus dem Kinderfreibetrag sowie dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zusammen. Hier eine Übersicht der aktuellen Beträge:

  • Kinderfreibetrag:

  • 2022: 5.620 Euro (2.810 Euro pro Elternteil)
  • 2023: 6.024 Euro (3.012 Euro pro Elternteil)
  • 2024: 6.384 Euro (3.192 Euro pro Elternteil)

Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf:

  • Für beide Jahre unverändert bei 2.928 Euro, aufgeteilt in 1.464 Euro pro Elternteil.

Diese Freibeträge werden bei der Einkommensteuererklärung angewendet und sollen die finanzielle Belastung von Familien verringern.

Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern wird der jeweilige Betrag halbiert und jedem Elternteil individuell zugeordnet. 

Den Antrag auf Steuerfreibeträge für Kinder stellen Sie mit Ihrer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt. 

Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss sichert finanziell Kinder Alleinerziehender, wenn der andere Elternteil keinen, unregelmäßigen oder zu geringen Unterhalt leistet. Diese Vorleistung muss vom zahlungspflichtigen Elternteil zurückgezahlt werden. 

Berechtigung:

  • Allgemeine Bedingungen: Wohnsitz in Deutschland, Alleinerziehung mit Haupterziehungsverantwortung, ausbleibende Unterhaltszahlungen.
  • Zusätzliche Bedingungen für Kinder (12-17 Jahre): Unabhängigkeit von SGB II-Leistungen oder kein Bezug von SGB II-Leistungen durch den Unterhaltsvorschuss, oder bei Bezug von Bürgergeld ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro.

Ausschlusskriterien: Zusammenleben mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil, regelmäßige Erfüllung der Unterhaltspflichten durch diesen, unzureichende Mitwirkung bei der Vaterschaftsfeststellung.

Höhe des Unterhaltsvorschusses (monatlich):

  • Bis 5 Jahre: 230 Euro
  • 6 bis 11 Jahre: 301 Euro
  • 12 bis 17 Jahre: 395 Euro

Abzüge: erfolgen bei Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder Erhalt einer Halbwaisenrente. Einkünfte des Kindes, z.B. Ausbildungsvergütungen, werden zur Hälfte angerechnet.

Sie können Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt oder der Unterhaltsvorschussstelle beantragen. Antragsformulare dafür sind bei Stadt-, Gemeinde-, oder Kreisverwaltungen erhältlich aber auch teilweise auch elektronisch verfügbar. 

Betreuungsgeld

Das Betreuungsgeld richtet sich an Eltern von Kindern, die nach dem 1. August 2012 geboren sind und die keine staatlich geförderte frühkindliche Betreuung in Anspruch nehmen.

  • Startdatum: Verfügbar für Kinder, geboren ab dem 1. August 2012.
  • Anspruchsbeginn: Ab dem 1. August 2013, parallel zum gesetzlichen Anspruch auf Kinderbetreuung.
  • Bezugsdauer: Vom 15. Lebensmonat bis maximal zum 36. Lebensmonat des Kindes, für bis zu 22 Monate.
  • Höhe der Leistung: Anfangs 100 Euro monatlich pro Kind, ab dem 1. August 2014 erhöht auf 150 Euro monatlich.

Die Gewährung des Betreuungsgeldes ist unabhängig von der Erwerbstätigkeit der Eltern. Es wird sowohl an nicht erwerbstätige als auch an teilweise oder voll erwerbstätige Eltern ausgezahlt.

Das Betreuungsgeld beantragen Sie beim Jugendamt oder der Familienkasse in Ihrem Wohnort.

Wohngeld

Wohngeld unterstützt Haushalte mit niedrigem Einkommen durch einen finanziellen Zuschuss. Dieser kann für Mietkosten oder die Belastungen durch selbst genutztes Wohneigentum gewährt werden.

Die Höhe des Wohngelds hängt ab von

  • der Anzahl der Personen, die in der Wohnung leben,
  • dem monatlichen Einkommen der Personen, die in der Wohnung leben und
  • der Höhe der Miete.

Wohnberechtigungsschein

Wenn Sie ein kleines Einkommen haben, können Sie auch einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen. Mit einem WBS können Sie nachweisen, dass Sie berechtigt sind, eine Sozialwohnung zu beziehen. Sozialwohnungen werden mit öffentlichen Mitteln gefördert.

Den WBS können Sie bei Ihrer Wohngeldbehörde beantragen.

Mit dem Wohngeldrechner des Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen können Sie berechnen, wie viel Wohngeld Sie voraussichtlich bekommen können.

Den Wohnberechtigungsschein können Sie bei Ihrer Wohngeldbehörde beantragen.

Alles auf einen Blick!

  • Kindergeld: Monatliche Zahlungen bis zum 18. Lebensjahr, unter bestimmten Umständen bis zum 25. Lebensjahr.
    • 1 Kind: 250 Euro
    • 2 Kinder: 500 Euro
    • 3 Kinder: 750 Euro
    • 4 Kinder: 1.000 Euro
    • 5 Kinder: 1.250 Euro
  • Elterngeldvarianten: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus unterstützen Eltern finanziell nach der Geburt.
  • Kinderzuschlag: Bis zu 292 Euro monatlich für Familien mit geringem Einkommen, um den Lebensunterhalt der Kinder zu sichern.
  • Bildungs- und Teilhabepaket: Unterstützt Bildung und soziale Teilhabe von Kindern aus einkommensschwachen Familien.
  • Steuerfreibeträge für Kinder: Entlasten Familien steuerlich.
    • 2022: 5.620 Euro
    • 2023: 6.024 Euro
    • 2024: 6.384 Euro
  • Unterhaltsvorschuss: Für Alleinerziehende, wenn der andere Elternteil keinen oder unzureichenden Unterhalt leistet.
  • Betreuungsgeld: Für Eltern, die für ihr Kind keine öffentliche Betreuung in Anspruch nehmen.
  • Wohngeld: Finanzielle Unterstützung zur Mietkostenentlastung für Familien mit niedrigem Einkommen.
  • Einkommensgrenzen für Kindergeld ab 2024:
    • Gemeinsam Elterngeldberechtigte: 200.000 Euro, ab April 2025: 175.000 Euro.
    • Alleinerziehende: 150.000 Euro.
  • Wohnberechtigungsschein (WBS): Ermöglicht den Bezug einer Sozialwohnung für Familien mit geringem Einkommen.