Trainee-Programme und Kindergeld 2025: Anspruch weiterhin möglich

Wer nach dem Studium als Trainee in ein Unternehmen einsteigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Kindergeld erhalten – auch im Jahr 2025. Dabei ist heute nicht mehr das Einkommen entscheidend, sondern ob das Traineeprogramm als Ausbildung im Sinne des Kindergeldrechts gilt.

Kein Einfluss des Einkommens mehr

Früher galt: Nur wer unter einer bestimmten Einkommensgrenze blieb (z. B. 8.004 €), konnte als Kind kindergeldberechtigt bleiben. Diese Grenze wurde jedoch abgeschafft. Seitdem gilt:

Das Einkommen eines Kindes – auch als Trainee – beeinflusst den Kindergeldanspruch nicht mehr.

Trainee-Stellen als Teil der Berufsausbildung

Für den Kindergeldanspruch muss das Trainee-Programm als Teil einer Berufsausbildung anerkannt werden. Das ist dann der Fall, wenn:

  • die Tätigkeit auf einen Berufsabschluss hinarbeitet,
  • eine gezielte Anleitung und strukturierte Ausbildung erfolgt,
  • ein Lehrplan oder Ausbildungsplan vorliegt,
  • und die Maßnahme zeitlich befristet ist.

📌 Wichtig: Nicht jede Trainee-Stelle wird automatisch als Ausbildung anerkannt. Es kommt auf den Einzelfall an.

Was zählt als Ausbildung im Kindergeldrecht?

Als Berufsausbildung gelten im rechtlichen Sinn z. B.:

  • Studium oder schulische Ausbildung,
  • duale Ausbildung,
  • Volontariat oder Referendariat,
  • strukturierte Trainee-Programme mit Ausbildungscharakter.

Ein bloßes Angestelltenverhältnis nach dem Studium (ohne Ausbildungsstruktur) reicht hingegen nicht aus.

Kindergeld bis zum 25. Geburtstag möglich

Wenn die Trainee-Zeit als Ausbildung gilt, besteht der Anspruch auf Kindergeld in 2025 weiterhin:

  • bis zum 25. Geburtstag des Kindes,
  • unabhängig vom Einkommen,
  • auch bei mehreren Ausbildungsabschnitten (z. B. Trainee nach Bachelorstudium).

Kindergeld rückwirkend beantragen

Kindergeld kann bis zu 6 Monate rückwirkend beantragt werden (Stand 2025). Wer also zu spät erkennt, dass die Trainee-Zeit anspruchsberechtigt ist, sollte zügig handeln.