Wer nach dem Studium als Trainee in ein Unternehmen einsteigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Kindergeld erhalten – auch im Jahr 2025. Dabei ist heute nicht mehr das Einkommen entscheidend, sondern ob das Traineeprogramm als Ausbildung im Sinne des Kindergeldrechts gilt.
Kein Einfluss des Einkommens mehr
Früher galt: Nur wer unter einer bestimmten Einkommensgrenze blieb (z. B. 8.004 €), konnte als Kind kindergeldberechtigt bleiben. Diese Grenze wurde jedoch abgeschafft. Seitdem gilt:
Das Einkommen eines Kindes – auch als Trainee – beeinflusst den Kindergeldanspruch nicht mehr.
Trainee-Stellen als Teil der Berufsausbildung
Für den Kindergeldanspruch muss das Trainee-Programm als Teil einer Berufsausbildung anerkannt werden. Das ist dann der Fall, wenn:
- die Tätigkeit auf einen Berufsabschluss hinarbeitet,
- eine gezielte Anleitung und strukturierte Ausbildung erfolgt,
- ein Lehrplan oder Ausbildungsplan vorliegt,
- und die Maßnahme zeitlich befristet ist.
📌 Wichtig: Nicht jede Trainee-Stelle wird automatisch als Ausbildung anerkannt. Es kommt auf den Einzelfall an.
Was zählt als Ausbildung im Kindergeldrecht?
Als Berufsausbildung gelten im rechtlichen Sinn z. B.:
- Studium oder schulische Ausbildung,
- duale Ausbildung,
- Volontariat oder Referendariat,
- strukturierte Trainee-Programme mit Ausbildungscharakter.
Ein bloßes Angestelltenverhältnis nach dem Studium (ohne Ausbildungsstruktur) reicht hingegen nicht aus.
Kindergeld bis zum 25. Geburtstag möglich
Wenn die Trainee-Zeit als Ausbildung gilt, besteht der Anspruch auf Kindergeld in 2025 weiterhin:
- bis zum 25. Geburtstag des Kindes,
- unabhängig vom Einkommen,
auch bei mehreren Ausbildungsabschnitten (z. B. Trainee nach Bachelorstudium).
Kindergeld rückwirkend beantragen
Kindergeld kann bis zu 6 Monate rückwirkend beantragt werden (Stand 2025). Wer also zu spät erkennt, dass die Trainee-Zeit anspruchsberechtigt ist, sollte zügig handeln.