Sonderfälle bei der Auszahlung von Kindergeld (Stand 2025)

Das Kindergeld wird in der Regel an eine berechtigte Person gezahlt – meist an den Elternteil, bei dem das Kind lebt. In bestimmten Fällen kann die Familienkasse jedoch eine sogenannte Abzweigung des Kindergeldes anordnen. Das bedeutet, dass das Kindergeld nicht an den ursprünglich Berechtigten, sondern an das Kind selbst, eine andere unterhaltsleistende Person oder eine Behörde ausgezahlt wird.

📌 Wann wird das Kindergeld abgezweigt?

Die Familienkasse kann das Kindergeld abzweigen, wenn:

  • das Kind nicht im Haushalt des Kindergeldberechtigten lebt,
  • der Berechtigte keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt zahlt,
  • und eine andere Person oder Einrichtung das Kind tatsächlich unterstützt oder unterhält.

Typische Fälle:

  • Das Kind ist volljährig und lebt in einer eigenen Wohnung.
  • Die Eltern sind getrennt, und ein Elternteil zahlt keinen oder zu wenig Unterhalt.
  • Großeltern, Pflegepersonen oder das Jugendamt übernehmen die Versorgung des Kindes

Wer kann eine Abzweigung beantragen?

Ein Antrag auf Abzweigung kann gestellt werden von:

  • dem Kind selbst (wenn volljährig),
  • einer unterstützenden Person (z. B. Großeltern, Stiefeltern),
  • einer Einrichtung oder Behörde, die Unterhalt leistet.

Die Familienkasse prüft den Antrag sorgfältig. Der bisher Kindergeldberechtigte hat die Möglichkeit, Stellung zu nehmen, bevor eine Abzweigung angeordnet wird.

Antragsformular & Informationen: Kindergeld an andere auszahlen lassen – Bundesagentur für Arbeit

Wie hoch ist der Abzweigungsbetrag?

Das Kindergeld beträgt 2025 einheitlich 255 Euro pro Kind und Monat.
Wenn für mehrere Kinder Kindergeld gezahlt wird, erfolgt vor der Abzweigung eine anteilige Verteilung auf alle Kinder.

📌 Beispiel:
Eine Familie erhält für 3 Kinder insgesamt 3 × 255 € = 765 €. Wird das Kindergeld für ein Kind abgezweigt, kann die Familienkasse einen entsprechenden Anteil (z. B. 255 € oder ein Teilbetrag) an das Kind oder die unterhaltsleistende Person überweisen.

Sonderfall: Öffentlicher Dienst

Wenn der Kindergeldberechtigte im öffentlichen Dienst arbeitet oder Versorgungsbezüge erhält, erfolgt die Auszahlung nicht über die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, sondern über die zuständige Bezügestelle oder den Dienstherrn.

Auch dort kann eine Abzweigung beantragt werden – die Regelungen sind identisch.

Sonderfall: Ausländische Kindergeldberechtigte

Auch ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland können Kindergeld beziehen – unter bestimmten Voraussetzungen.

Das betrifft:

  • Personen aus der EU, dem EWR und der Schweiz,
  • sowie aus Ländern mit Sozialversicherungsabkommen, z. B. der Türkei, Marokko, Algerien, Tunesien, Serbien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina.

Für sie gilt die Abzweigungsregelung genauso wie für deutsche Staatsbürger.

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