Das Wichtigste in Kürze
Wer hat Anspruch?
Kindergeld gibt es für leibliche, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder. Auch Großeltern oder Pflegeeltern können kindergeldberechtigt sein, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt.
Kindergeldhöhe
Seit dem 1. Januar 2025 beträgt das Kindergeld 255 Euro pro Monat und pro Kind. Eine Erhöhung auf 259 Euro ist für den 1. Januar 2026 geplant.
Bezugsdauer
- Von Geburt bis 18 Jahre (ohne weitere Voraussetzungen).
- Über 18 hinaus bis zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind eine Ausbildung macht, studiert oder einen Freiwilligendienst leistet.
- Bis 21 Jahre, wenn das Kind arbeitsuchend gemeldet ist und weder in Ausbildung noch in Beschäftigung steht.
- Unbegrenzt bei vor dem 25. Lebensjahr eingetretener Behinderung, sofern das Kind sich dadurch nicht selbst unterhalten kann.
Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld
Wohnsitz und unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
Anspruch auf Kindergeld haben alle Eltern (oder andere Anspruchsberechtigte), die:
- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
- unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland sind oder
als ausländische Staatsangehörige aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammen. Unter bestimmten Bedingungen (z. B. Aufenthaltstitel) können auch Drittstaatsangehörige Kindergeld beziehen.
Wer im Ausland lebt, aber in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann ebenfalls Anspruch auf Kindergeld haben. Einzelheiten finden sich bei der Bundesagentur für Arbeit: www.arbeitsagentur.de > Familie und Kinder > Kindergeld verstehen > Kindergeld für Menschen im oder aus dem Ausland.
Nur eine Person ist kindergeldberechtigt
Nur eine einzige Person kann das Kindergeld für dasselbe Kind beziehen. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist das meist der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt. Können sie sich nicht einigen, kann das Familiengericht auf Antrag den vorrangig Berechtigten bestimmen.
Hinweis: Sind beide Elternteile unterschiedlich anspruchsberechtigt (z. B. einer nach dem EStG, der andere nach dem BKGG), wird üblicherweise Kindergeld nach dem EStG gezahlt.
Für welche Kinder gibt es Kindergeld?
Kindergeld kann bezogen werden für:
- Eigene Kinder (eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche oder adoptierte Kinder).
- Stiefkinder oder Kinder des eingetragenen Lebenspartners, wenn sie im Haushalt des Antragstellers leben.
- Pflegekinder, wenn diese in einer familienähnlichen Beziehung zum Antragsteller stehen und kein Obhutsverhältnis zu den leiblichen Eltern mehr besteht.
- Enkelkinder, wenn sie im Haushalt des Antragstellers wohnen und dort tatsächlich versorgt werden.
Geschwister, die unter den Voraussetzungen einer Pflegekindschaft aufgenommen wurden.
Wie lange wird Kindergeld gezahlt?
Arbeitsuchend (bis zum 21. Geburtstag)
Ist das Kind nicht in Ausbildung und nicht in einem Arbeitsverhältnis, aber arbeitsuchend gemeldet (z. B. bei der Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter), besteht in der Regel bis zum 21. Lebensjahr Kindergeldanspruch.
In Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst (bis zum 25. Geburtstag)
- Das Kind besucht noch die Schule, macht eine Berufsausbildung oder studiert.
- Das Kind sucht (noch) einen Ausbildungs- oder Studienplatz und kann dies nachweisen.
Das Kind absolviert einen Freiwilligendienst (FSJ, FÖJ, Bundesfreiwilligendienst).
Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (max. 4 Monate)
Tritt zwischen Schulabschluss und Ausbildungs-/Studienbeginn eine Lücke von höchstens vier Monaten auf, kann das Kindergeld weitergezahlt werden.
Kinder mit Behinderung (unbegrenzt)
Tritt eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vor dem 25. Lebensjahr ein und kann das Kind sich nicht selbst unterhalten, wird Kindergeld ohne Altersbegrenzung gezahlt. Eine ärztliche Bestätigung ist erforderlich.
Besonderheiten zur Ausbildung
Erste und weitere Berufsausbildung
Während der ersten Ausbildung oder des Erststudiums gibt es keine Verdienstgrenze mehr.
Nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird Kindergeld nur gezahlt, wenn das Kind weniger als 20 Stunden pro Woche arbeitet (Ausnahmen: bis zu 2 Monate pro Jahr mehr als 20 Stunden möglich).
Rückwirkende Auszahlung
Kindergeld wird rückwirkend höchstens für 6 Monate ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.
Höhe des Kindergelds
- Seit 1. Januar 2025: 255 Euro monatlich für jedes Kind.
- Geplante Erhöhung zum 1. Januar 2026: 259 Euro.
Die aktuellen Auszahlungstermine veröffentlicht die Bundesagentur für Arbeit unter: www.arbeitsagentur.de > Familie und Kinder > Auszahlungstermine anzeigen.
Antrag und Beratung
Das Kindergeld kann per Online-Formular oder Papierantrag bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Informationen unter:
- www.arbeitsagentur.de > Kindergeld beantragen.
- Kindergeld-Antrag ab Geburt.
Kindergeld-Antrag ab 18.
Die Familienkasse hilft bei Fragen zu Antragstellung, Nachweisen (z. B. Studienbescheinigung, Ausbildungsnachweis, ärztliche Gutachten bei Behinderung).
Praxistipps
Abzweigungsantrag
Erhält ein Kind von dem eigentlich berechtigten Elternteil keinen oder nur unzureichenden Unterhalt, kann es bei der Familienkasse einen Abzweigungsantrag stellen. Dann wird das Kindergeld direkt an das Kind überwiesen.
Kinderzuschlag
Eltern mit geringem Einkommen können zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag beantragen. Dieser ist an bestimmte Einkommensgrenzen gekoppelt.
Mitteilungspflichten
Änderungen, die den Kindergeldanspruch beeinflussen (z. B. Umzug ins Ausland, Auszug des Kindes aus dem Haushalt, Aufnahme einer Vollzeittätigkeit), müssen der Familienkasse unverzüglich gemeldet werden. Versäumte Meldungen können zu Rückforderungen, Ordnungswidrigkeiten oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Weiterführende Informationen
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