Kindergeld 2025: Aktualisierte Informationen und Wissenswertes
Das Kindergeld ist eine zentrale finanzielle Unterstützung für Familien in Deutschland. Es soll die Kosten für den Unterhalt und die Erziehung von Kindern abfedern. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt das Kindergeld 255 Euro pro Monat und pro Kind. Diese Leistung wird unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt und gilt für leibliche, Adoptiv-, Pflegekinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Enkelkinder und Geschwister, wenn sie im Haushalt der antragstellenden Person leben.
Das sollten Sie über das Kindergeld 2025 wissen!
Höhe des Kindergeldes
Seit dem 1. Januar 2025 beträgt das Kindergeld in Deutschland einheitlich 255 Euro pro Monat und Kind – unabhängig von der Anzahl der Kinder in der Familie. Eine Erhöhung auf 259 Euro monatlich ist ab dem 1. Januar 2026 vorgesehen.
Anspruchsdauer
Kindergeld wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei Ausbildung, Studium, Freiwilligendienst oder Arbeitslosigkeit – kann der Bezug bis zum 25. bzw. 21. Lebensjahr verlängert werden. Bei Behinderungen, die vor dem 25. Geburtstag eingetreten sind, besteht der Anspruch unbegrenzt, solange das Kind seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann.
Kinderzuschlag
Zusätzlich zum Kindergeld können Familien mit geringem Einkommen den Kinderzuschlag erhalten. Dieser beträgt derzeit bis zu 292 Euro pro Monat und Kind (Stand: März 2025) und wird gemeinsam mit dem Kindergeld ausgezahlt. Der Anspruch ist abhängig vom Einkommen und den Wohnkosten der Familie.
Der Antrag auf Kindergeld kann direkt nach der Geburt des Kindes gestellt werden – entweder online über das Elternportal der Bundesagentur für Arbeit oder per Post. Benötigt werden u. a. die Steuer-Identifikationsnummern des Kindes und des Antragstellers sowie die Geburtsurkunde.
Zukünftige Reformen
Die ursprünglich für 2025 geplante Einführung der Kindergrundsicherung wurde auf frühestens 2026 verschoben. Sie soll Kindergeld, Kinderzuschlag, Bürgergeldanteile und Sozialhilfe für Kinder bündeln und vereinfachen. Derzeit befindet sich die Reform noch in der politischen Abstimmung. bmfsfj.de/kindergrundsicherung
Inhaltsverzeichnis
Höhe und Auszahlung des Kindergeldes
Seit dem 1. Januar 2025 beträgt das Kindergeld in Deutschland 255 Euro monatlich pro Kind – unabhängig von der Anzahl der Kinder in der Familie. Diese einheitliche Summe stellt eine wichtige finanzielle Unterstützung für Familien dar, um die laufenden Kosten der Kindererziehung abzufedern. Die Auszahlung erfolgt monatlich durch die Familienkasse. Maßgeblich für den genauen Auszahlungstermin ist die Endziffer der Kindergeldnummer, die jeder berechtigten Person zugewiesen wird. Je nach Endziffer variiert der Überweisungstag innerhalb des jeweiligen Monats.
Anspruchsberechtigung und Antragsverfahren
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht ab der Geburt des Kindes und ist bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit anzumelden. Der Antrag kann online oder per Post eingereicht werden, wobei verschiedene Dokumente, wie die Geburtsurkunde und die Steueridentifikationsnummern des Kindes sowie des antragstellenden Elternteils, erforderlich sind. Für Kinder über 18 Jahre muss ein Nachweis über den Besuch einer Schule, ein Studium oder eine Ausbildung erbracht werden, um den Anspruch aufrechtzuerhalten.
Kinderzuschlag als ergänzende Hilfe
Neben dem Kindergeld können Familien mit geringem Einkommen den Kinderzuschlag beantragen. Dieser beträgt derzeit bis zu 292 Euro pro Monat und Kind (Stand: März 2025) und wird gemeinsam mit dem Kindergeld ausgezahlt. Ziel ist es, Familien zu unterstützen, deren Einkommen für die Eltern selbst reicht, aber nicht für den gesamten Bedarf der Familie.
Voraussetzung ist ein Mindesteinkommen, dessen Höhe sich u. a. nach der Familiengröße, den Wohnkosten und der Erwerbssituation richtet. Der Antrag kann bequem online über das KiZ-Portal der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden: www.kinderzuschlag.de
Weitere Informationen zum Kinderzuschlag gibt es auf der offiziellen Seite der Bundesagentur für Arbeit: www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag
Kindergrundsicherung – geplante Reform ab 2026
Die ursprünglich für 2025 vorgesehene Einführung der Kindergrundsicherung wurde verschoben. Aktuell befindet sich die Reform noch in der politischen Abstimmung. Der geplante Starttermin ist nun frühestens 2026. Ziel der Kindergrundsicherung ist es, das bestehende System der Familienleistungen zu vereinfachen und zu bündeln.
Geplant ist, dass künftig Kindergeld, Kinderzuschlag, Teile des Bürgergeldes sowie Leistungen aus der Sozialhilfe in einer einzigen Leistung zusammengefasst werden. Damit soll sichergestellt werden, dass alle anspruchsberechtigten Kinder in Deutschland zuverlässig erreicht und besser unterstützt werden – insbesondere aus Familien mit niedrigem Einkommen.
Bis zur Umsetzung bleibt das bisherige System aus Kindergeld und Kinderzuschlag bestehen. Beide Leistungen sind nach wie vor zentrale Instrumente der staatlichen Familienförderung und leisten einen wichtigen Beitrag zur finanziellen Entlastung von Eltern und Erziehungsberechtigten.
Weitere Informationen zur geplanten Reform bietet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ): www.bmfsfj.de/kindergrundsicherung
FAQ zu Kindergeld 2025
Was ist die Höhe des Kindergeldes im Jahr 2025?
Kindergeld wird grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen – z. B. bei Ausbildung, Studium, Freiwilligendienst oder Übergangszeiten – verlängert sich der Anspruch bis zum 25. Lebensjahr.
Ist das Kind arbeitsuchend gemeldet, besteht der Anspruch bis zum 21. Lebensjahr. Bei Behinderung, die vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und den Lebensunterhalt unmöglich macht, kann das Kindergeld unbegrenzt weitergezahlt werden.
Anspruchsberechtigt sind in der Regel Eltern oder Erziehungsberechtigte, die
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
Auch Angehörige der EU, des EWR und der Schweiz sowie bestimmte Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel können Kindergeld erhalten. Anspruch besteht außerdem für leibliche, Adoptiv-, Pflege-, Stiefkinder, unter Umständen auch Enkelkinder oder Geschwister, sofern sie im Haushalt leben.
Der Antrag auf Kinderzuschlag erfolgt über die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Er kann online über das KiZ-Portal gestellt werden:
👉 www.kinderzuschlag.de
Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 292 Euro pro Kind und Monat (Stand: März 2025). Die genaue Höhe hängt vom Einkommen der Eltern, den Wohnkosten und der Anzahl der Kinder ab. Er wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt.
Für den Antrag sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:
Geburtsurkunde des Kindes,
Steuer-Identifikationsnummern von Kind und Antragsteller,
ggf. Nachweise über Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst bei Kindern ab 18 Jahren,
bei Online-Antrag ggf. Zugang zum Elternportal der Bundesagentur für Arbeit.
Ja, allerdings nur maximal 6 Monate rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung. Es ist daher wichtig, den Antrag so früh wie möglich einzureichen.
Die Einführung der Kindergrundsicherung war ursprünglich für 2025 geplant, wurde aber auf frühestens 2026 verschoben. Sie soll Kindergeld, Kinderzuschlag, Teile des Bürgergelds und Sozialhilfeleistungen bündeln. Bis dahin bleiben Kindergeld und Kinderzuschlag wie bisher bestehen.
Mehr Infos: www.bmfsfj.de/kindergrundsicherung
Besteht keine Ausbildung oder kein Studium mehr, erlischt der Anspruch auf Kindergeld in der Regel.
Ausnahme: Das Kind ist arbeitsuchend gemeldet – dann kann Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr weitergezahlt werden. Bei Kindern mit einer anerkannten Behinderung, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, besteht Anspruch unbegrenzt.
Der Antrag auf Kindergeld wird bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gestellt – entweder online über das Elternportal oder klassisch per Post.
👉 Online-Antrag: www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder