Rechtssituation im Fitnessstudio: wie steht es mit der Haftung? Welche Möglichkeiten der Vertragsauflösung gibt es? Gelten außerordentliche Kündigungsfristen und was aus den AGB ist rechtsverbindlich?
Wie kommt man aus dem Vertrag heraus?
Schnell ist er gefasst, der Entschluss, regelmäßig im Sport- oder Fitnessstudio zu trainieren und sich etwas Gutes zu tun. Gerade im Frühjahr sehen viele hier die Chance, ihrem Winterspeck wirksam entgegenzuwirken und sich fit zu machen für den nahenden Sommer. Schnell ist ein Termin für ein Probetraining gemacht, gleich danach wird die Begeisterung schriftlich festgehalten und ein Vertrag unterzeichnet. Was aber, wenn man schon nach kurzer Zeit merkt, dass man sich so lange gar nicht verpflichten wollte oder konnte?
Widerruf im Regelfall ausgeschlossen
Experten der ARAG wissen, dass lediglich sogenannte Fernabsatzverträge, also diejenigen, die via Telefon oder Internet abgeschlossen wurden, ein 14-tägiges Recht zum Widerruf beinhalten. Im Regelfall signiert man den Vertrag jedoch persönlich vor Ort.
Kündigungsfristen beachten
Welche Kündigungsfrist gilt, ist den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vertrages zu entnehmen. Rechtswirksam ist in einem unbefristeten Vertrag eine Kündigungsfrist von ein bis drei Monaten. Ist in den AGB eine längere oder überhaupt keine Frist vereinbart, entscheiden Gerichte im Streitfall oft auf eine Dreimonatsfrist. Auch eine vertraglich vereinbarte Laufzeit von mehr als 2 Jahren ist unwirksam. Ebenfalls unwirksam ist die Klausel, das Recht zur außerordentlichen Kündigung auszuschließen.
Im Einzelfall gilt es, die Interessen des Betreibers und des Kunden in Einklang zu bringen. Allerdings kann es sein, dass ein Vertrag für einen Kunden dann unzumutbar wird, wenn dieser beispielsweise als Folge einer Erkrankung dem Sport dauerhaft fernbleiben muss. In einem solchen Fall müsste ein ärztliches Attest vorgelegt werden.
Außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten
Der Gesetzgeber sieht darüber hinaus einige sogenannte wichtige Gründe vor, die innerhalb einer angemessenen Frist von bis zu 14 Tagen ab Kenntnis vom Vorliegen des Kündigungsgrundes vor. Dazu gehören ein Wohnortwechsel, eine Schwangerschaft, die Ableistung des Grundwehr- respektive Zivildienstes oder auch der ersatzlose Wegfall von Kursen, vorausgesetzt, das Mitglied hat eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt. Zu beachten ist, dass hier die Erlaubnis zur Kündigung im Streitfall im Ermessensspielraum des jeweiligen Gerichtes liegt. In manchen Fälle tritt an die Stelle der Kündigung das beitragsfreie Ruhen des Vertrages.
Haftungssituation im Studio
Grundsätzlich sind Haftungsausschlüsse für Verletzungen bzw. Beschränkungen der Haftung bspw. auf abgeschlossene Versicherungen. Die Pflicht zur Aufklärung über Risiken und mögliche Gesundheitsschäden obliegt dem Studiobetreiber, so dass er haftet, wenn Gesundheitsschäden durch fehlerhafte Sportgeräte oder Beratung entstanden sind. Wird hingegen der Kunde auf mögliche Gefahrenquellen hingewiesen und liegt eine schuldhafte Selbstgefährdung vor, haftet das Studio nicht. Da der Kunde in die Pflicht genommen wird, auf seine Wertsachen aufzupassen, haftet das Studio für abhanden gekommene Gegenstände nur in Ausnahmefällen.