Zulagenberechtigt sind alle rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer und Selbständige (etwa Handwerker oder in der Künstlersozialkasse Versicherte); außerdem auch Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte; Kindererziehende (bis maximal zum 3. Lebensjahr des Kindes); Bezieher von Arbeitslosengeld, Krankengeld und Vorruhestandsgeld; ALG II-Empfänger über §3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI; Menschen die ein Familienmitglied pflegen; Wehr- und Zivildienstleistende; geringfügig Beschäftigte, die auf ihre Versicherungsfreiheit verzichten, wenn der Beitrag des Arbeitgebers privat auf den vollen Rentenbeitrag aufgestockt wird; Beamten, Richter, Soldaten etc., die von der Versicherungspflicht befreit, oder in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind; Amtsträger; vollständig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen sowie die Ehepartner sämtlicher Zulagenberechtigter.
Keine Förderung bei der Riester-Rente
Nicht gefördert werden hingegen Selbständige die nicht versicherungspflichtig sind; Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung, wie Ärzte, Apotheker, Tierärzte oder Architekten; Altersrentner; Bezieher einer Rente wegen teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit ohne eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit sowie Studenten, da sie nicht rentenversicherungspflichtig sind.