Im Gegensatz zu einer klassischen privaten Rentenversicherung müssen die Riesterverträge im Falle einer Scheidung oder bei Geburt eines Kindes angepasst werden, da sich die Zulagen in diesen Fällen ändern. Um überhaupt Zulagen zu erhalten, müssen diese alle 4 Jahre beantragt werden, sonst entfällt der Anspruch. Um dies zu erleichtern können die Kunden ihre Anbieter mit einem Dauerzulagenantrag bevollmächtigen, so dass ihre Zustimmung nicht jedes Mal extra eingeholt werden muss.
Benötigt man vor Beginn der Rentenzahlung einen Betrag des angesparten Geldes, um etwa eine Wohnimmobilie für den eigenen Gebrauch, also auch eine Altersvorsorge, zuzulegen, so kann man zwischen 10.000 und 50.000 € aus dem Sparvermögen entnehmen. Die Rückzahlung muss allerdings in gleichbleibenden, nicht geförderten Raten erfolgen, spätestens zwei Jahre nach Entnahme beginnen und vor Beginn der Rentenzahlung vollständig abgeschlossen sein.
Arbeiteslosengeld und Riester-Rente
Das Kapital aus einem Riestervertrag bleibt bei der Berechnung von ALG II unberücksichtigt. Das Guthaben ist außerdem pfändungssicher. Es kann daher auch nicht verpfändet, oder abgetreten werden.
Anbieter- und Tarifwechsel bei Riester-Verträgen
Möchte man seinen Tarif oder den Anbieter wechseln, so ist dies gebührenpflichtig möglich. Stirbt der Vertragsnehmer vor Eintritt in das Rentenalter kann das angesparte Vermögen in den Riester-Vertrag des Ehepartners übertragen werden. Andernfalls müssen die Zulagen und Steuervergünstigungen zurückgezahlt werden. Dasselbe gilt bei einer "schädlichen Verwendung". Bei Rentenbeginn müssen mindestens 30 % des angesparten Kapitals ausgezahlt werden, um die vollen Zulagen zu erhalten, der Rest kann als Leibrente in Anspruch genommen werden.