Im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung können sich nicht nur die Versicherten selbst für das Alter oder bei Erwerbsminderung absichern – im Todesfall leistet die gesetzliche Rentenversicherung für die Hinterbliebene einen Unterhalt in Form der Hinterbliebenenrente.
In der gesetzlichen Rentenversicherung wird zwischen einer kleinen und großen Witwenrente oder Witwerrente unterschieden.
Die kleine Witwenrente oder Witwerrente
Diese können von dem überlebenden Lebenspartner oder der überlebenden Lebenspartnerin aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beansprucht werden. Als Voraussetzungen gelten hierfür, dass die allgemeine Wartezeit von dem oder der verstorbenen Versicherten erfüllt wurde und von den Hinterbliebenen keine neue Ehe oder keine neue Lebenspartnerschaft nach dem Tod der Versicherten eingegangen wurde.
In diesem Fall erhält der oder die Hinterbliebene von der Rente des verstorbenen Partners einen Anteil von 25 Prozent. Diese Leistung ist zeitlich dann unbegrenzt, wenn der Lebenspartner bereits vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder zu diesem Zeitpunkt bereits die Lebenspartnerschaft oder die Ehe bestand und der Lebenspartner das 40. Lebensjahr vollendet hat. Ansonsten ist die kleine Witwenrente und Witwerrente auf 2 Jahre begrenzt.
Die große Witwenrente oder Witwerrente
Auf diese haben überlebende Lebenspartner neben den Witwen oder Witwern einen Anspruch, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
– Es muss eine Erfüllung der kleinen Witwenrente oder Witwerrente vorliegen.
– Der oder die Hinterbliebene muss entweder über 45 Jahre alt sein
– Es liegt eine Erwerbsminderung vor
– Ein Kind des Verstorbenen oder ein eigenes Kind wird erzogen, das noch nicht älter als 18 Jahre alt ist.
Im Rahmen der großen Witwenrente oder Witwerrente wird an Hinterbliebene ein Anteil von 55 Prozent der Rente ausbezahlt. Für das erste Kind, das von den Frauen oder Männern erzogen wurde, wird ein monatlicher Zuschlag von zwei Entgeltpunkten gerechnet. Jeweils ein Entgeltpunkt wird für jedes weitere Kind als monatlicher Zuschlag gewertet. Derzeit liegt ein Entgeltpunkt umgerechnet in einen Eurobetrag bei monatlich 27,20 € brutto für die alten Bundesländer und in den neuen Bundesländern bei 24,13 €.
Im bisherigen Gesetz wird innerhalb der großen Witwenrente und Witwerrente ein Anteil von 60 Prozent der Rente, ohne Berücksichtigung von Zuschlägen für die Erziehung von Kindern, ausbezahlt. Dies findet auch weiterhin Anwendung, wenn ein Lebens- oder Ehepartner bereits vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist. Außerdem gilt dies auch weiter, wenn zu diesem Zeitpunkt die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bereits existierte und mindestens einer der beiden Partner das 40. Lebensjahr vollendet hatte.
Bei Ehegatten, die sich vor dem 1. Juli 1977 scheiden ließen, steht dem überlebenden, geschiedenen Ehepartner ein Anspruch auf die kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente zu. Dies wird dann als Geschiedenenwitwenrente bezeichnet. Sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind und der verstorbene, geschiedene Partner Unterhalt geleistet hat oder zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet war, kommt diese Regelung zum Tragen.
Die Möglichkeit, eine Geschiedenenwitwenrente zu beanspruchen, besteht nicht in den neuen Bundesländern. Innerhalb dieses Anspruchs wird ein dauerhafter Unterhalt nur in Ausnahmefällen gewährt. Daneben kann eventuell eine Erziehungsrente beansprucht werden, auch für den Fall, dass eine Scheidung bereits vor dem 1. Juli 1977 erfolgte.
Halbwaisenrenten und Vollwaisenrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung
Wenn der oder die Waise noch einen Elternteil hat, der zum Unterhalt verpflichtet ist und vom verstorbenen Elternteil die allgemein gültige Wartezeit erfüllt wurde, besteht ein Anspruch auf die Halbwaisenrente. Im Rahmen der Halbwaisenrente werden 10 Prozent der Rente ausbezahlt. Zusätzlich erhält der oder die Waise einen Zuschlag, der auf die rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Versicherten bezogen ist.
Sofern der oder die Waise keinen Elternteil mehr hat, der unterhaltspflichtig ist, besteht ein Anspruch auf Vollwaisenrente. Die Berechnung erfolgt aus den Versicherungen beider verstorbener Elternteile. Dabei müssen bei beiden die allgemeinen Wartezeiten erfüllt sein. Als Vollwaisenrente werden 20 Prozent von den Renten der Elternteile zusammen bezahlt. Zusätzlich wird ein Zuschlag bezahlt, der sich auf die Anzahl der rentenrelevanten Zeiten des Elternteils mit der höheren Rente bezieht. Dieser wird um die niedrigere Rente des anderen Elternteils gemindert. Sowohl leibliche Eltern, als auch Adoptiveltern sind zum Unterhalt verpflichtete Elternteile.
Des Weiteren ist es möglich, dass ein Anspruch auf Waisenrente besteht, wenn ein Pflegeelternteil, Großelternteil oder Stiefelternteil verstirbt, in dessen Haushalt der oder die Waise gelebt hat. Dies gilt ebenfalls, wenn diese zum überwiegenden Teil des Unterhalts des Kindes beigetragen haben.
Die Auszahlung einer Waisenrente erfolgt ohne jegliche Einschränkung bis das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Zudem wird die Waisenrente unter gewissen Voraussetzungen über das 18. Lebensjahr hinaus bis zum vollendeten 27. Lebensjahr gewährt:
– Der oder die Waise absolviert eine Schul- oder Berufsausbildung
– Es wird ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr abgeleistet
– Aufgrund einer Behinderung besteht keine Möglichkeit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen
– Der oder die Waise befindet sich in einer Übergangszeit, die maximal 4 Kalendermonate beträgt, zwischen zwei verschiedenen Lebensabschnitten, wie zum Beispiel zwischen der Berufsausbildung und einem Zivildienst, einem freiwilligen Dienst oder dem gesetzlichen Wehrdienst
Für den Fall, dass aufgrund des gesetzlichen Zivil- oder Wehrdienstes eine Unterbrechung oder ein Aufschub in der Schul- oder Berufsausbildung erforderlich ist, wird der Anspruch entsprechend auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres gewährleistet.
Die Erziehungsrente
Diese hat innerhalb der Renten wegen Todes eine Sonderstellung. Im Fall einer Erziehungsrente handelt es sich um eine Rente, die aus der eigenen Versicherung seitens der erziehenden Person geleistet wird. Diese stellt keine Rente dar, die aus der Versicherung eines Verstorbenen bezogen wird.
Dennoch zählt die Erziehungsrente zu den Renten, die wegen Todes zur Anwendung kommen. Das liegt daran, dass durch den Tod eines geschiedenen Ehepartners oder eines ehemaligen Lebenspartners der Anspruch zum Tragen kommt. Als Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Erziehungsrente gelten für die Versicherten:
– Die Ehe wurde geschieden oder die eingetragene Lebenspartnerschaft wurde aufgelöst. In den alten Bundesländern gilt dies nur für Scheidungen oder Auflösungen von Lebenspartnerschaften nach dem 30. Juni 1977.
– Für die Dauer der Erziehung eines eigenen Kindes oder eines Kindes des früheren Lebenspartners oder Ehepartners.
– Bis zum Tod des geschiedenen, ehemaligen Lebenspartners oder Ehepartner muss die allgemeine Wartezeit erfüllt sein.
– Es darf keine neue Ehe oder neue eingetragene Lebenspartnerschaft bestehen.
Die Erziehungsrente wird in Höhe der Rente, die aufgrund einer vollen Erwerbsminderung fällig wäre und ist somit einer Vollrente gleichgestellt.