Einkaufen im Ausland: Einfuhrbestimmungen und Zoll-Wertgrenzend

Reisende können unter bestimmten Voraussetzungen Souvenirs und Mitbringsel aus dem Nicht EU-Ausland einführen, ohne diese verzollen zu müssen. Zwei Grundvoraussetzungen sind, dass der Reisende die betreffenden Waren mit sich führt und diese für seinen persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Die Waren müssen entweder mitgeführt werden oder aber per Post vor- oder nachgesendet werden. Die Mitbringsel müssen für den Reisenden selbst oder für Angehörige seines Haushalts bestimmt sein, oder als Geschenk mitgebracht werden. Waren, die für anderen mitgebracht werden, können auf diesem Wege nicht eingeführt werden, gewerbliche Zwecke dürfen ebenfalls nicht dahinterstecken.

Wert- und Mengenbegrenzungen bei der Einfuhr

Sind die beiden oben genannten Bedingungen (Waren müssen mitgeführt werden und für den persönlichen Privatgebrauch bestimmt sein) erfüllt, so gelten bestimmte Wert- und Mengenbegrenzungen.

Die Einfuhr von Tabakwaren / Zigaretten – Zoll Höhstgrenzen

Bei der Einfuhr von Tabakwaren muss die Person, die die Waren mit sich führt, mindestens 17 Jahre alt sein.

Eingeführt werden dürfen:

– 200 Zigaretten

oder

– 100 Zigarillos

oder

– 50 Zigarren

oder

– 250g Rauchtabak

oder

– eine anteilige Zusammenstellung der oben genannten Tabakwaren

Die Einfuhr von Alkohol

Bei der Einfuhr von Alkohol und alkoholhaltigen Getränken muss die mitführende Person mindestens 17 Jahre alt sein.

Eingeführt werden dürfen:

– 1 Liter Spirituosen/Alkoholgehalt über 22 Vol.%

oder

– 1 Liter Spirituosen/unvergällter Ethylalkohol, Alkoholgehalt über 80 Vol.%

oder

– 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke/Alkoholgehalt unter 22 Vol.%

oder

eine anteilige Zusammenstellung oben genannter alkoholhaltiger Waren

sowie

4 Liter nicht schäumende Weine

sowie

16 Liter Bier

Die Einfuhr von Arzneimitteln

Was Medizin betrifft, so darf der Reisende grundsätzlich nur die für seinen persönlichen Bedarf benötigte Menge der Arznei mit sich führen. Es ist ratsam, sich die Einnahme durch einen Arzt bestätigen zu lassen und das Attest mitzuführen.

Die Einfuhr von Kraftstoffen

Kraftstoffe dürfen in einer Menge eingeführt werden, die dem Hauptbehälter des Motorfahrzeugs entsprechen sowie zusätzlich bis zu 10 Liter in einem tragbaren Behälter.

Die Einfuhr sonstiger Waren/Warenwertgrenzen

Waren, die nicht zu den oben genannten zählen, können bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro pro Person eingeführt werden. Der Betrag erhöht sich für Flug- und Schiffsreisende auf 430 Euro pro Person. Reisende unter 15 Jahren dürfen Waren im Wert von insgesamt 175 Euro einführen.

Definition Flug-/Seereisende

Eine Person gilt nicht als Flug- oder Seereisender, wenn sie Passagier eines Binnen- oder Privatschiffs oder eines anderen privaten Wasser- oder Luftfahrzeuges ist und auf diesem Wege einreist. Wird ein Luft- oder Wasserfahrzeug vom Eigentümer oder Mieter desselben genutzt, wird es nicht als gewerblich angesehen. Auch Personen, die über den Bodensee aus der Schweiz einreisen, gelten nicht als Seereisende.

Abgabenfreiheit im Seeverkehr

Ob Abgaben im Seeverkehr entrichtet werden müssen hängt davon ab, ob das Wasserfahrzeug zuletzt aus einem Hafen außerhalb der EU ausgelaufen ist oder aber aus einem Hafen in einer EU-Region, die die Richtlinien 2006/112 EG und 92/12/EWG nicht achten.

Einfuhr von Waren über dem Grenzwert

Wenn die Reisesouvenirs die Reisefreigrenzen überschreiten, müssen sie nicht an der Grenze zurück gelassen werden. Bei Zahlung der Einfuhrabgaben am Zoll kann man sie, sofern, legal, natürlich mit nach Hause nehmen.