Das “Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung” wird ab 2010 dafür sorgen, dass Berufstätige mehr von ihren Beitragszahlungen für die Kranken- und Pflegeversicherung von der Steuer absetzen können. Nahezu alle Ausgaben für die medizinische Grundversorgung werden zukünftig vom Finanzamt anerkannt.
Die Berechnungen des Finanzamts unterscheiden sich jedoch für privat und gesetzlich Versicherte.
Steuer-Berechnung für privat Krankenversicherte
Die Berechnung für diejenigen Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind, ist komplizierter als die der gesetzlich Versicherten, da ihr Kranken- und Pflegeversicherungsschutz meist über den gesetzlichen Basisschutz hinaus geht. Die Extras, die gesetzlich Versicherte nicht haben, müssen hier erst heraus gerechnet werden. Als Anhaltspunkt können privat Krankenversicherte davon ausgehen, mindestens 80% der Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben anerkannt zu bekommen. Bei dem seit 2009 erhältlichen privaten Basistarif gibt es hingegen keinerlei Abschläge, diese Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung werden voll anerkannt. In Zukunft sollen die Versicherer den Kunden, die über den gesetzlichen Standard hinaus versichert sind, die Beitragsmitteilung so gestalten, dass der Basistarif unmissverständlich daraus hervor geht.
Steuer-Berechnung für gesetzlich Krankenversicherte
Hier kann der Versicherte den Basisschutz für seine Gesundheit als Sonderausgabe absetzen. Hierunter fällt jedoch nicht das Krankengeld, da dies als Extraleistung angesehen wird. Die Ausgaben für den Krankenversicherungsbeitrag werden von den Finanzbehörden um 4% gekürzt. Gesetzlich Versicherte können somit ab 2010 nur noch 3.344,54 Euro anstatt wie bisher 3.483,90 (bei einem jährlichen Bruttogehalt über 44.100 Euro) als Ausgaben geltend machen und absetzen. Nimmt man die Kosten der Pflegeversicherung noch dazu, erhöht sich der absetzbare Betrag für Arbeitnehmer mit Kindern auf 3.775,00 Euro. Für kinderlose versicherte Arbeitnehmer liegt der absetzbare Höchstbetrag gar bei 3.885 Euro, da diese mehr Geld für die gesetzliche Pflegeversicherung ausgeben als dies bei Arbeitnehmern mit Kindern der Fall ist.
Generelle steuerliche Regelungen für alle Krankenversicherten
Beschäftigte, die nur einen geringen Beitrag für Kranken- und Pflegeversicherung ausgeben, können zusätzlich Kosten für Unfall-, Arbeitslosen-, Haftpflicht- oder sonstige Versicherungen geltend machen. Die Höchstgrenzen hierfür liegen bei 1.900 oder 2.800 Euro, wobei es weitere Details zu beachten gibt.
Berechnung für einen Großteil der Selbstständigen und Rentner
Die neue Berechnung und Anerkennung von Versicherungen ist nicht für jeden von Vorteil, Rentner und manche Selbstständige profitieren nicht von den neuen Regelungen. Jedoch werden die alten Regeln angewandt, wenn diese günstiger für den Steuerpflichtigen sind als die neuen.
Weitere Informationen zu den Neuregelungen des Finanzamts
In Folge der Grundfreibetragserhöhung bleibt ab 2010 mehr Einkommen steuerfrei. Der Freibetrag steigt von 7.834 Euro auf 8.004 Euro pro Jahr für Ledige und von 15.669 Euro auf 16.009 Euro für Verheiratete. Eltern volljähriger Kinder verlieren nicht mehr so schnell das Kindergeld, wenn die Kinder eigene Bezüge und Einkünfte haben. Eine weitere Folge der Grundfreibetragserhöhung ist die Tatsache, dass Rentner nun seltener eine Steuererklärung abgeben müssen.
Auch Personen, die Unterhalt an Lebensgefährten oder andere Angehörige zahlen müssen, können nun mehr absetzen. Werden auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Unterhaltsempfänger übernommen, können diese über den jetzigen Höchstbetrag von jährlich 13.805 Euro abgesetzt werden.
Besonders hohe Entlastung für Steuerklasse V
Arbeitnehmer werden die Entlastung durch den neuen Versicherungsabzug und Steuertarif ab ihrer ersten Lohnabrechnung im Jahr 2010 spüren. Wenn beide Ehepartner arbeiten und je einer in Steuerklasse III und V liegt, ist die Entlastung in Steuerklasse V besonders hoch, da Arbeitnehmer in der Steuerklasse V erstmals 2010 eine Vorsorgepauschale für Vorsorgeaufwendungen wie Kranken- und Pflegebeiträge erhalten, weshalb ihr Lohnsteuerabzug sinkt. Dieser Vorteil war bisher nur der Steuerklasse III vorenthalten.