Verkäufe auf Ebay, Amazon oder anderen Plattformen für Onlineverkäufe können zu Steuerpflicht führen und damit zu Steuerfallen werden.
Wer häufig Artikel auf Ebay, Amazon oder anderen Plattformen online verkauft, kann unter Umständen als steuerpflichtiger Online-Händler eingestuft werden. Generell kann davon ausgegangen werden, dass das Finanzamt über modernste Software verfügt, mit der die Online-Verkaufsaktivitäten genau verfolgt werden können.
Die Zahl der privaten Verkäufer auf Ebay liegt bei rund fünf Millionen, bei ca. 175.000 davon handelt es sich um gewerbliche Verkäufe, denn je nach Höhe des Umsatzes sowie der Art und der Anzahl der Verkäufe kann das Finanzamt Steuern kassieren. Online-Verkäufer, die nur Artikel aus der Entrümpelung von Keller oder Wohnung anbieten, müssen nicht mit Steuerfallen rechnen, doch Angebote von Neuwaren oder der Wiederverkauf von Artikeln können bereits zur Steuerpflicht führen. Steuerpflichtig können zudem Spekulationsgeschäfte sein, wenn beispielsweise Antiquitäten verkauft werden und der Gewinn 600 € überschreitet.
Die fünf wichtigsten Steuerfallen, die einen Privatverkäufer zum gewerblichen Verkäufer werden lassen, werden in der Februarausgabe von Finanztest beschrieben. Die Finanzexperten erläutern, wann Verkäufe steuerfrei und unbedenklich sind und wann ein Onlineverkauf als gewerblich eingestuft wird. Dabei ist zudem zu beachten, dass bei einer Einstufung als gewerblicher Verkäufer neben der Einkommenssteuer unter Umständen auch Gewerbe- und Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden müssen.
In der aktuellen Ausgabe von Finanztest, die seit 21. Januar 2015 erhältlich ist, und unter test.de werden die fünf häufigsten Steuerfallen bei Online-Verkäufen beschrieben.