Hartz-IV-Empfänger haben nicht automatsch Anspruch auf Bezahlung eines Kabelanschlusses durch den Staat.
Bei einem Vertragsabschluss mit dem Kabelanbieter durch den Hartz-IV-Empfänger selbst müssen diese Kosten aus der Regelleistung bestritten werden, denn in der Leistung seien Aufwendungen für Freizeit, Unterhaltung und Kultur enthalten. Dies urteilte das Landessozialgericht Halle (Az.: L 4 AS 98/11) nach Berichten der Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" (Heft 11/2014).
Keine Zahlung bei selbst abgeschlossenem Vertrag
In dem erwähnten Fall hatte ein Hartz-IV-Empfänger die Kostenübernahme für einen Kabelanschluss beantragt. Da ihm durch den Mietvertrag die Installation deiner Satellitenschüssel untersagt war, hatte er einen kostenpflichtigen Vertrag mit dem Kabelanbieter abgeschlossen. Die Behörden verweigerten die Zahlung.
Klage abgewiesen
Das Landessozialgericht schloss sich dieser Meinung an und urteilte, dass eine Kostenübernahme für den Kabelempfang nur dann erfolge, wenn ein Anteil für Kabelfernsehen mit den Betriebskosten an den Vermieter gezahlt werden müsse. Da der Mieter aber selber den Vertrag abgeschlossen habe, müsse er die Kosten selbst übernehmen.