Eine jährliche Überprüfung und Fortschreibung der Regelsätze ist gesetzlich vorgeschrieben. Ab 2015 ändern sich die Regelbedarfsstufen zugunsten Bedürftiger.
Im September hatte das Bundeskabinett eine entsprechende Verordnung den Weg gebracht. Jetzt hat der Bundesrat einer 2 %-igen Erhöhung der Unterstützungsleistungen für diejenigen zugestimmt, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Begünstigte sind Empfänger von Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Grundsicherung im Alter sowie Unterstützung bei Erwerbsminderung.
Jährliche Überprüfung der Leistungssätze analog der Preisentwicklung
Die Regelsätze werden jährlich überprüft und fortgeschrieben, wie es im Gesetz über die Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch steht. Berechnungsgrundlage für die Fortschreibung der Regelbedarfe ist ein sogenannter Mischindex, der sich zu 70 % aus der regelsatzrelevanten Preisentwicklung und zu 30 % aus der Nettolohnentwicklung ergibt. Seit dem Jahr 2011 ist die Grundsicherung um 35 € monatlich gestiegen.
Auch die Regelsätze für die sogenannten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, also im Haushalt lebende Partner und Kinder, erhöhen sich anteilig. Die Unterstützung hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung richtet sich nach der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen – sofern angemessen. Dabei erfolgt eine Orientierung am lokalen Mietniveau auf dem Wohnungsmarkt.
Die neuen Regelbedarfsstufen zum Stichtag 1. Januar 2015 im Einzelnen:
Regelbedarfsstufe 1: Alleinstehend/ Alleinerziehend 399 € ( + 8 €)
Regelbedarfsstufe 2: Paare/ Bedarfsgemeinschaften 360 € ( + 7 €)
Regelbedarfsstufe 3: Erwachsene im Haushalt anderer 320 € ( + 7€)
Regelbedarfsstufe 4: Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren 302 € ( + 6 €)
Regelbedarfsstufe 5: Kinder von sechs bis unter 14 Jahren 267 € ( + 6 €)
Regelbedarfsstufe 6: Kinder von 0 bis 6 Jahre 234 Euro ( + 5 €)