Nach langer Krankheit muss der Arzt entscheiden, ob der Arbeitnehmer wieder arbeiten kann. Gefühl des Arbeitnehmers, gesund zu sein, reicht dabei nicht aus. Klage eines Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung wurde abgewiesen. Ärztliches Attest muss beigebracht werden.
Das Arbeitsgericht Iserlohn hat die Klage eines Arbeitnehmers zurückgewiesen, der seine Weiterbeschäftigung nach langer Krankheit forderte (AZ: 4 Ca 1444/10) und selbst entschieden hatte, wieder gesund zu sein. Einen ärztlichen Beleg über seine Gesundheit konnte er jedoch nicht vorlegen.
Arbeitswille allein ungenügend
Ein Arbeitnehmer konnte aufgrund einer schweren Krankheit über eineinhalb Jahre seiner Arbeit nicht nachgehen. Der Arzt hatte ihn durchweg krank geschrieben. Im Anschluss an das Krankengeld wurde dem Mann nahegelegt, Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) in Anspruch zu nehmen. Da er sich jedoch weitgehend gesund fühlte, wollte er wieder seine Arbeit aufnehmen. Damit war der Arbeitgeber nicht einverstanden, da der Arbeitnehmer seiner Meinung nach noch nicht wieder vollkommen gesund sei. Eine Weiterbeschäftigung des Mannes kam für ihn nicht in Frage, zumal kein ärztliches Attest über die Gesundheit vorlag.
Arzt muss Gesundheit bestätigen
Der Mann reichte Klage ein vor dem Amtsgericht Iserlohn. Die Richter entschieden, dass der Arbeitgeber dem Mann keinen Lohn zahlen muss, solange kein ärztliches Attest dessen Arbeitsfähigkeit bestätigen kann. Es sei nicht ausreichend, dass der Kläger sich selbst gesund fühlte. Zweifelt der Arbeitgeber an dieser Einschätzung des Gesundheitszustandes, muss der Arbeitnehmer ein ärztliches Gutachten vorlegen, mit dem seine Gesundheit bestätigt wird. Während der Dauer der Verhandlung konnte der Kläger nicht genügend Belege über seine Arbeitsfähigkeit beibringen. Ein ärztliches Attest muss bei entsprechenden Indizien befürworten, dass der Arbeitnehmer seiner regulären Arbeit wieder nachgehen kann.