Nach Unterstellung eines Betrugs besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß dem Urteil des Amtsgerichts München.
Das Amtsgericht München entschied, dass nach der Unterstellung eines Betrugs kein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht.
Das Amtsgericht München entschied mit dem Urteil Az.: 133 C 10070/10, dass die Unterstellung eines Betrugs oder einer Täuschung nicht mit einem Anspruch auf Schadensersatz verbunden ist.
Der Fall vor dem Amtsgericht
Bei einem Händler kaufte der Kunde Fliesen zu einem Gesamtpreis von 1.124 € und leistete eine Anzahlung von 500 €. Die restlichen 624 € überwies der Kunde später auf das Bankkonto des Händlers und holte im Anschluss die Fliesen ab. Als Nachweis der komplett erledigten Zahlung legte er den Überweisungsbeleg über den Restbetrag vor. Die Mitarbeiterin hatte jedoch keine Kopie von dem Beleg gemacht und der Händler konnte den Zahlungseingang nicht feststellen.
Der Händler nahm an, dass er einer Täuschung unterlegen sei und forderte den Kunden schriftlich zur Zahlung des Restbetrags auf. In diesem Schreiben war er dem Kunden vor, sich die Fliesen mithilfe eines gefälschten Überweisungsbelegs erschlichen zu haben. Der erschrockene Kunde konsultierte einen Anwalt, der den Händler zur Entschuldigung für den Betrugsvorwurf aufforderte und zugleich eine Zahlung von Schmerzensgeld verlangte. Der Händler entschuldigte sich, nachdem der Sachverhalt geklärt worden war, doch zur Zahlung von 1.000 € als Schmerzensgeld war der Händler nicht bereit. Daraufhin klagte der Kunde auf Schmerzensgeld.
Die Klage wurde vom Amtsgericht München abgewiesen, da für den Kunden kein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht. In dem Schreiben hatte der Händler lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er sich getäuscht fühlte – darüber hinaus waren darin keine Beleidigungen enthalten und auch keine Schmähkritik, wie die Experten der ARAG erklären.