Experten der ARAG klären über die Voraussetzungen auf, wann vom Arbeitgeber die Kurzarbeit eingeführt werden darf.
Ein unvermeidbarer und vorübergehender Arbeitsausfall, dem keine betriebsorganisatorischen oder rein branchenspezifische zugrunde liegen handeln – vielmehr müssen für die Anordnung von Kurzarbeit wirtschaftliche Ursachen gegeben sein. Dies können Auftragsmangel, unabwendbare Ereignisse, wie außergewöhnliche Witterungsverhältnisse etc. oder Absatzschwierigkeiten sein.
Kurzarbeit muss zur Rettung von Arbeitsplätzen dienen. Dabei muss die Erwartung, durch die Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitsplätze zu erhalten, gegeben sein. Das bedeutet, dass damit zu rechnen sein muss, dass innerhalb der Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wieder mit einem Übergang in eine reguläre Arbeitszeit gerechnet werden kann.
Eine weitere Voraussetzung ist die Erheblichkeit des Arbeitsausfalls. Mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer müssen in dem jeweiligen Monat von einem Entgeltausfall in Höhe von über 10 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Sind weniger als ein Drittel der Arbeitnehmer von dem entsprechenden Entgeltausfall betroffen, sind nur diejenigen Kurzarbeiter anspruchsberechtigt, bei denen ein Lohnausfall von über 10 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts resultiert.
Der Arbeitsagentur muss der jeweilige Arbeitsausfall schriftlich gemeldet werden. Der Anzeige muss eine Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt sein, sofern im Unternehmen ein Betriebsrat existiert.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bevor die Kurzarbeit angeordnet und ein Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt wird, mit Hilfe sämtlicher, wirtschaftlich zumutbarer Maßnahmen einen Arbeitsausfall zu vermindern. Dies kann durch den Einsatz von Urlaub oder durch den Abbau von Arbeitszeitguthaben geschehen.