Wer Elterngeld bezieht, erhält 67 Prozent seines vorherigen Nettoeinkommens. Als Minimum gilt der Sockelbetrag von 300 Euro, der auch Hausfrauen zusteht. Die Höchstgrenze des ausgezahlten Elterngeldes liegt bei 1.800 Euro.
Als Grundlage für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes ist das Nettoeinkommen des Antragsstellers, welches 12 Monate vor der Geburt erzielt wurde. Nicht einberechnet werden hierbei Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Bonuszahlungen sowie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen wird nun noch um ein Zwölftel der Werbungskostenpauschale reduziert. Um das monatliche Nettoeinkommen zu erhöhen, kann es sinnvoll sein, rechtzeitig vor der Antragstellung in eine günstigere Steuerklasse zu wechseln. Allerdings sollte hier kein Missbrauch vorliegen. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Elternteil, der das niedrigere Einkommen erzielt, vor der Antragstellung die Steuerklasse III wählt. Bei Selbständigen, die Elterngeld beantragen, kann eventuell ein längerer Zeitraum zur Berechnung herangezogen werden. Für Selbständige, die im letzten Geschäftsjahr tätig waren, gelten die letzten 12 Monate gemäß dem Steuerbescheid (BEEG §2, Abs. 9).
Nicht zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen werden Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Hartz IV, Wohngeld, Sozialhilfe, Saison-Kurzarbeitergeld, Entgeltersatzleistungen aus dem Ausland, Zahlungen der Krankenkasse für eine Haushaltshilfe, Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse oder privaten Krankenversicherung, Stipendien, BaföG und Renten. Dies alles zählt nicht zum Nettoeinkommen. Einzige Ausnahme: Mutterschaftsgeld. Dieses wird auf das Elterngeld angerechnet. Gezahlt wird das Mutterschaftsgeld an angestellte Mütter innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Mutterschutzfrist. Dies sind sechs Wochen vor der Geburt sowie 8 Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlingen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen. Das Mutterschaftsgeld findet ab dem Tag der Geburt des Kindes Anrechnung auf das Elterngeld. Das Mutterschaftsgeld vor der Geburt wird nicht berücksichtigt.
Antragsteller, die kein eigenes Einkommen erzielen, beispielweise Hausfrauen, Studenten oder Arbeitslose, haben dennoch Anspruch auf das Mindestelterngeld, den sogenannten Sockelbetrag vom 300 Euro. Dieser Sockelbetrag darf nicht mit anderen Sozialleistungen wie Hartz IV verrechnet werden. Bei Geringverdienern kann der Prozentsatz des ausgezahlten Elterngeldes auf bis zu 100 Prozent ansteigen. Und zwar werden pro 2 Euro, die das Einkommen unter einem Betrag von 1000 Euro liegt, 0,1 Prozent zu den üblichen 67 Prozent hinzugerechnet. Somit ergeben sich 100 Prozent des bisherigen Einkommens, sofern dies unter 340 Euro monatlich liegt. Geringverdiener, die mit ihrem Einkommen unter 300 Euro monatlich liegen, erhalten den Sockelbetrag von 300 Euro.
Mütter und Väter dürfen nach der Geburt bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Bei über 30 Wochenstunden besteht kein Anspruch mehr auf Elterngeld. Teilzeitbeschäftigte mit einem monatlichen Nettoeinkommen über 2.700 Euro bekommen nur den Sockelbetrag von 300 Euro. Bei einem Nettoeinkommen unter der Bemessungsgrenze von 2.700 Euro haben Eltern Anspruch auf 67 Prozent ihres Einkommensausfalls. Dabei gilt: Gezahlt wird mindestens der Sockelbetrag von 300 Euro und maximal 67 Prozent des sich aus der Bemessungsgrenze und dem Nettoteileinkommen ergebenden Differenzbetrags. Geht man von einem bisherigen Nettoeinkommen von 2.700 Euro aus und das Einkommen aus der Teilzeitbeschäftigung beträgt 1.700 Euro. So ergibt sich eine Differenz von 1000 Euro. Hiervon werden 67 Prozent, also 670 Euro als monatliches Elterngeld ausgezahlt.
Familien mit mehreren Kindern haben eventuell auch Anspruch auf den sogenannten Geschwisterbonus. Dieser wird dann ausgezahlt, wenn außer dem Neugeborenen noch ein Kind, das jünger als 3 Jahre ist oder 2 Kinder, die jünger als 6 Jahre sind, in der Familie leben. Der Geschwisterbonus beträgt normalerweise 10 Prozent, der Mindestbetrag ist 75 Euro. Bei Mehrlingen beträgt der Bonus für das zweite, dritte und jedes weitere Kind jeweils 300 Euro.
Das Elterngeld unterliegt in jedem Fall dem Progressionsvorbehalt. Im Gegensatz zu freiwillig Versicherten müssen Pflichtversicherte hierauf keine Steuern oder Sozialabgaben zahlen.
Am 03. September 2008 wurde von der großen Koalition ein Gesetzesentwurf vorgelegt, nach dem das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz dahingehend geändert werden soll, dass der Antrag auf Elterngeld in der Zukunft von dem Antragsteller einmal geändert werden kann, ohne dass Gründe hierzu angegeben werden müssen.