In Zeiten von Wirtschafts- und Finanzkrisen drohen Kündigungen in fast allen Branchen. Erhält der gekündigte Arbeitnehmer eine Abfindung, kann er von Glück reden, denn einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung besteht auch nach langer Betriebszugehörigkeit nicht unbedingt.
Abfindung und Sozialplan
Ist ein großes Unternehmen zum Beispiel in Folge der Wirtschafts- und Finanzkrise dazu gezwungen, Zweige des Betriebes stillzulegen und Kündigungen auszusprechen, ist der Betriebsrat berechtig, einen Sozialplan zu verlangen. So sollen drohende wirtschaftliche Einbußen für die betroffenen Arbeitnehmer gemildert oder im besten Fall ausgeglichen werden. In solchen Fällen werden oft Abfindungen geleistet. Beratungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber kommen dann zu einem gemeinsamen Ergebnis, welcher Arbeitnehmer Abfindungen in welcher Höhe erhält. In diese Entscheidung fließen mehrere Faktoren mit ein, vor allem die finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens sowie die sozialen Belange der Arbeitnehmer.
Abfindung gilt als Einkommen
In der Regel besteht Aussicht auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber die Kündigung "wegen dringender betrieblicher Erfordernisse" ausspricht und der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Sofern nichts anderes vereinbart ist steht dem Arbeitgeber pro Betriebsjahr ein halbes Monatsgehalt zu. In der Rechtssprechung gibt es mehrere Fälle, die Abfindungszahlungen ganz klar als Einkommen deklarieren was heißt, dass dieses bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II mit einbezogen wird.
Sind Abfindungen steuerpflichtig?
Auch wenn Abfindungen den Schmerz über den verlorenen Arbeitsplatz etwas nehmen können, so gibt es einen großen Nachteil: Abfindungen gehören zum versteuerbaren Einkommen. Sie unterliegen vollumfänglich der Einkommenssteuer. Allerdings sieht das Einkommenssteuergesetz dann eine Begünstigung vor, wenn der Arbeitnehmer die Abfindung als Ersatz für entgangene Einnahmen erhält. Dann greift die so genannte Fünftelregelung, was die Steuerlast für das Jahr nicht so extrem in die Höhe treibt.
Gerichtsurteile zum Thema Abfindung
Gerichte haben geurteilt, dass auch dann ein Anspruch auf Abfindung bestehen kann, wenn der Arbeitnehmer von der Kündigungsschutzklage Gebrauch macht. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht befindet, dass das Arbeitsverhältnis z. B. wegen Unwirksamkeit der Kündigung nicht aufgelöst wurde. Wenn das Gericht dann auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis auflöst weil eine Weiterarbeit unzumutbar wäre, kann das Gericht über eine angemessene Höhe der Abfindung urteilen. Je nach Beschäftigungsdauer können dann stattliche Summen zusammenkommen.